Geschäftsgebühr entstanden?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
RA Nik
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#1

20.08.2020, 08:45

Schade dass mein anderer Beitrag gesperrt wurde und schade dass der Moderator seine Meinung nicht begründet hat da ich sehr wohl davon ausgehe dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist in dem mir Unterlagen zugeschickt werden die ich überprüfen soll und eine Stellungnahme dafür anfertigen soll.
Aus meiner Sicht kann das unmöglich eine kostenlose Tätigkeit sein.
Mich würde gerne interessieren warum der Moderator der Meinung ist dass hier keine Geschäftsgebühr entstanden sein soll.
RA Nik
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#2

20.08.2020, 08:47

Die Geschäftsgebühr gem. VV 2300 entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 2300, 2301 Rz. 13).

Der Begriff "Betreiben des Geschäfts" ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die ersteauftragsgemäßeUnterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, Juris Rz. 9).
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#3

20.08.2020, 09:03

Beim Anwalt gibt es keine kostenlosen Tätigkeiten. Einen Vertretungsauftrag hattest Du aber nicht, sondern Du solltest lediglich eine Stellungnahme entwerfen. Das reicht auch meiner Meinung nach nicht aus, um eine Geschäftsgebühr auszulösen, sondern fällt eher in den § 34 RVG. Du hättest eine Gebührenvereinbarung treffen sollen Hast Du aber nicht. Also gibt es höchstens die Gebühren nach BGB (s. § 34 RVG). Soenny hat schon in dem anderen Thread darauf hingewiesen, dass Du den Unterschied zwischen Beratung und Geschäftsgebühr kennen solltest.
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RA Nik
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#4

20.08.2020, 09:13

Aber findest du nicht, dass wenn ich aufgefordert werde eine Stellungnahme zu überreichen, dass dadurch die Geschäftsgebühr entstanden ist und dass das über eine Beratung hin ausgeht?
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#5

20.08.2020, 09:36

Die Meinung hat Anahid geschrieben, wie ich auch schon. Wenn du dir so sicher bist, dann klag die Gebühren ein. Mehr als dir hier entsprechende Hinweise geben, können wir nicht.

Im Übrigen bin ich hier nich Moderator, sondern Administrator, das nur am Rande.
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#6

20.08.2020, 09:39

Ja aber es wäre schön wenn du das begründet. Ich kann nicht zum Anwalt gehen und sagen überprüfen Sie das mal und schicken Sie mir eine Stellungnahme und nur eine Beratung dafür bezahlen. Dann nimmt jeder Mandant macht Copy & Paste und schickt es selber.
Da ist man als Anwalt ja bald pleite
Außerdem habe ich ja die Begründung aus einem Urteil geschickt und wollte einfach andere Meinung dazu haben weil ich sehe schon die Geschäftsgebühr als entstanden. Das ist ja wie wenn man ein Gutachten erstellen soll, da entsteht ja auch mehr als die Beratungsgebühr
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#7

20.08.2020, 09:46

RA Nik hat geschrieben:
20.08.2020, 09:13
Aber findest du nicht, dass wenn ich aufgefordert werde eine Stellungnahme zu überreichen, dass dadurch die Geschäftsgebühr entstanden ist und dass das über eine Beratung hin ausgeht?
Nein, finde ich ich nicht. Eine Gutachtenerstellung geht auch über eine "Beratung" hinaus und ist trotzdem nach § 34 RVG abzurechnen. Du hast keinen Vertretungsauftrag und damit kann eine GG schon gar nicht entstehen.
RA Nik hat geschrieben:
20.08.2020, 09:39
Ich kann nicht zum Anwalt gehen und sagen überprüfen Sie das mal und schicken Sie mir eine Stellungnahme und nur eine Beratung dafür bezahlen. Dann nimmt jeder Mandant macht Copy & Paste und schickt es selber.
Da ist man als Anwalt ja bald pleite
Dafür gibt es die Vergütungsvereinbarung *nur mal so erwähn*.
Zuletzt geändert von Anahid am 20.08.2020, 09:47, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

20.08.2020, 09:47

Wo ist der Vertretungsauftrag?
Ich habe vor zwei Tagen eine E-Mail eines Mandanten bekommen der mich in einer neuen Angelegenheit ein Schriftsatz eines gegnerischen Anwalts per E-Mail überreicht hat mit der Bitte den Vorgang zu prüfen und eine entsprechende Stellungnahme zu dem Schriftsatz des gegnerischen Anwalts zu erstellen.
Prüfung steht da, nicht Vertretung und schon gar nicht nach außen.

Honorarvereinbarung wäre richtig gewesen.

Wie gesagt, klag die Gebühr ein, du bist dir ja so sicher, daß es richtig ist.
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#9

20.08.2020, 09:50

Du hattest keinen Auftrag, nach außen tätig zu werden. Die Voraussetzungen der GG liegen nicht vor.

Angesichts Deiner Beiträge kann ich Dir nur den dringenden Rat geben, entweder entsprechende Seminare zu besuchen oder eine qualifizierte Fachkraft einzustellen. Du bist nicht der erste RA der versucht, seine vermeintlichen Problemfälle durch das Forum lösen zu lassen um die Kosten für eine Angestellte zu sparen. Unser Geduldsfaden bei einer solchen Handlungsweise ist relativ kurz.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#10

20.08.2020, 10:27

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
20.08.2020, 09:50
Du hattest keinen Auftrag, nach außen tätig zu werden. Die Voraussetzungen der GG liegen nicht vor.

Angesichts Deiner Beiträge kann ich Dir nur den dringenden Rat geben, entweder entsprechende Seminare zu besuchen oder eine qualifizierte Fachkraft einzustellen. Du bist nicht der erste RA der versucht, seine vermeintlichen Problemfälle durch das Forum lösen zu lassen um die Kosten für eine Angestellte zu sparen. Unser Geduldsfaden bei einer solchen Handlungsweise ist relativ kurz.
Die beste Fachkraft nützt nichts, wenn man ihr nicht glaubt und selber alles besser weiß. :roll: :patsch

@ TE
Ich erlaube mir mal zu zitieren:

"Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht "für das Betreiben des Geschäfts", also der außergerichtlichen Besorgung einer Rechtsangelegenheit als Vertreter gegenüber Dritten."

Die GG entsteht mit der Entgegennahme der Information aber nur unter der Voraussetzung, dass danach auch noch weitere Tätigkeiten erfolgen. Genaueres findest du u.a. hier:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 89924.html

Ansonsten wie meine Vorschreiber: § 34 RVG oder mal - bevor man irgendwelche Tätigkeiten entfaltet - über die Vergütung nachdenken und wenn man für seine Mandanten Stellungnahmen vorfertigt, dann braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn diese einen nicht mit der weiteren Bearbeitung beauftragen.
Zuletzt geändert von mücki am 20.08.2020, 10:30, insgesamt 1-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Gesperrt