Sofortige Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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spatzn
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#1

10.08.2020, 11:17

Hallo,

folgende Frage: Nach Anerkenntnisurteil soll die Gegenseite die Kosten tragen. Hiergegen hat sie Beschwerde eingelegt, die nun abgewiesen wurde. Der Gegenseite wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Kann ich nun den Streitwert für das Beschwerdeverfahren aus dem vorherigen Verfahren aus dem Anerkenntnisurteil nehmen oder nimmt den Gesamtbetrag aus dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag?

Bedeutet: "Einer Wertfestsetzung für die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil eine Festgebühr bestimmt ist (KV 1810 Anlage 1 zu § 3 II GKG.", dass Gerichtskosten nicht weiter angefallen sind?

Danke für Eure Hilfe.
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#2

10.08.2020, 14:21

Du kannst für die RA-Gebühren Streitwertfestsetzung gemäß § 33 RVG beantragen.
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#3

10.08.2020, 14:24

spatzn hat geschrieben:
10.08.2020, 11:17
Kann ich nun den Streitwert für das Beschwerdeverfahren aus dem vorherigen Verfahren aus dem Anerkenntnisurteil nehmen oder nimmt den Gesamtbetrag aus dem gestellten Kostenfestsetzungsantrag?
Nein, kannst Du nicht. Beschwerdeverfahren heißt ja, dass man mit irgendwas beschwert wurde (daher ja auch der Namen) und das sind hier die Kosten des Verfahrens. Entsprechend kann sich der Streitwert nur nach dem Wert der Beschwer richten und das sind hier die Kosten. Du müsstest also ausrechnen, welche Verfahrenskosten entstanden sind, denn die bilden die Beschwer und damit den Streitwert.
spatzn hat geschrieben:
10.08.2020, 11:17
Bedeutet: "Einer Wertfestsetzung für die Gerichtskosten bedarf es nicht, weil eine Festgebühr bestimmt ist (KV 1810 Anlage 1 zu § 3 II GKG.", dass Gerichtskosten nicht weiter angefallen sind?
Nein, das bedeutet nur, dass das Gericht keinen Streitwert festsetzt, da die Gerichtskosten nicht nach Streitwert berechnet werden. Du kannst aber, wenn Du Dir mit der obigen Wertberechnung vollkommen unsicher bist, die Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG beantragen (Wert für die Rechtsanwaltsgebühren - nicht für die Gerichtskosten).
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#4

11.08.2020, 09:11

Danke für die Antworten. Dann nehme ich also den Gesamtwert (Gebühren + Postpauschale) aus unserem Kfa. i.H.v. 1.875 € als Streitwert für das Beschwerdeverfahren, richtig?

Gerichtskosten entfallen ja.

Bitte noch einmal um kurze Bestätigung. Danke Euch.
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#5

11.08.2020, 09:59

Gerichtskosten entfallen nicht. Wo nimmst Du das her? Es gibt einen Festbetrag für die Gerichtskosten. Das gilt aber nur für das Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Kosten der Hauptsache, nicht nach den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde greift doch die Kostengrundentscheidung der Hauptsache an.
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#6

11.08.2020, 10:21

Also ist der Streitwert unser Kfa. (Gebühren + Postpauschale + die verauslagen Gerichtskosten der Gegenseite, weil die ja Klage eingereicht haben)?
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#7

11.08.2020, 10:36

Eure Gegenseite hat doch Beschwerde eingelegt, weil sie die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen wollte. Also berechnet sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens (die Beschwer) nach den gesamten Kosten des Rechtsstreits, also eure Kosten + Anwaltskosten der Gegenseite + Gerichtskosten.
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#8

11.08.2020, 10:42

Ja, das wäre mein 2. Gedanke gewesen. Okay, danke.
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#9

11.08.2020, 10:42

Ach, gibt´s da einen § für?
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#10

11.08.2020, 11:08

Nein, das steht so in den RVG-Kommentaren.
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