Abrechnung Finanzgericht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Powerlocke666
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#1

07.08.2020, 12:28

:heul :heul
Ich brauche dringend Hilfe in einer - für mich - sehr komplizierten Sache.

Unsere Mandantin hat einen Bescheid von der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, über Kindergeld nach dem EStG im Oktober 2019 erhalten (Erstattung € 5.028,00). Wir haben dagegen Einspruch eingelegt, ebenfalls im Oktober und diesen auch begründet. Im Dezember als unbegründet zurückgewiesen. Sodann wurde im Januar 2020 Klage erhoben mit PKH-Antrag. Dieser wurde ohne Ratenzahlunge auch bewilligt. Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Kosten des Verfahrens insgesamt fallen der Beklagten zur Last.

Was ich schon nicht verstehe ist, dass wir für eine Klage zwei Aktenzeichen haben, nämlich einmal für die Klage und einmal für den Antrag. Ist das jetzt als ein Verfahren zu betrachten?

Abrechnung Einspruchsverfahren ist ja wohl eine gesonderte Angelegenheit. Gebühr 2300 VV RVG? Muss diese auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden 3200 VV RVG? Ich habe null Ahnung, wie ich die PKH-Abrechnung erstellen soll.

Dann hatten wir vor Klageinreichung noch die Aussetzung der Vollziehung. Gebühren und wenn ja welche? Und ich würde die tatsächlich direkt der Familienkasse in Rechnung stellen.

Und dann gibt es noch die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gem. Abgabenordnung. Wurde eingestellt. Dieses würde ich allerdings ganz normal über die 4100 ff. abrechnen und auch der Familienkasse in Rechnung stellen.

Ich hoffe, ich habe nichts vergessen, bin total verzweifelt Bild
Coco Lores
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#2

07.08.2020, 13:09

Also alles ohne Gewähr, aber immerhin ein kleiner Input:

PKH und Klage sind gem. § 16 RVG dieselbe Angelegenheit. Warum da zwei Aktenzeichen sind, kann ich mir auch nicht erklären. Im Zweifel aber nochmal den Chef fragen oder mal bei Gericht anrufen!

Einspruchs- und Klageverfahren sind gem. § 17 RVG verschiedene Angelegenheiten und daher getrennt abzurechnen. Es wird demnach auch keine GG auf die VG angerechnet.

Kosten für die AdV kann ich gar nicht sagen. Habt Ihr die nicht mit dem Einspruch direkt beantragt? Dann würde ich die im Zweifel als mit der Gebühr für den Einspruch abgegolten sehen.

Das Ermittlungsverfahren über 4100 und ggf. 4141 abrechnen.

Was heißt denn oben "Kosten des Verfahrens insgesamt" fallen der Beklagten zur Last? Habt ihr die vorgerichtlichen Kosten im Klageantrag mit geltend gemacht?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Adora Belle
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#3

07.08.2020, 13:20

Die strafrechtlichen Gebühren kannst Du nicht der Familienkasse in Rechnung stellen. Strafrechtliche Kostenerstattung setzt eine Entscheidung des Strafgerichts voraus.
Feldhamster
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#4

07.08.2020, 13:37

Powerlocke666 hat geschrieben:
07.08.2020, 12:28

Was ich schon nicht verstehe ist, dass wir für eine Klage zwei Aktenzeichen haben, nämlich einmal für die Klage und einmal für den Antrag. Ist das jetzt als ein Verfahren zu betrachten?

Meinst du ein AZ für Klage und ein AZ für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Abrechnung Einspruchsverfahren ist ja wohl eine gesonderte Angelegenheit. Gebühr 2300 VV RVG? Muss diese auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden 3200 VV RVG? Ich habe null Ahnung, wie ich die PKH-Abrechnung erstellen soll.

Ja, die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Dann hatten wir vor Klageinreichung noch die Aussetzung der Vollziehung. Gebühren und wenn ja welche? Und ich würde die tatsächlich direkt der Familienkasse in Rechnung stellen.

Hast du eine Kostenentscheidung hierüber?
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Powerlocke666
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#5

10.08.2020, 09:28

Vielen Dank für die Antworten. Ich muss ein oder zwei Dinge nochmal mit meiner Chefin klären, aber die ist zur Zeit in Urlaub. Ich komme nochmal auf den Vorgan zurück :wink1
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