Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung - was kann man abrechnen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mela Nie
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#1

06.08.2020, 16:52

Hallo ihr Lieben, ich bräuchte wieder einmal eure Hilfe.
Der Mandantin wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 Euro auferlegt, weil sie gegen eine Vereinbarung zum Kindesumgang verstoßen haben soll. Wir haben Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt, Amtsgericht hat VKH bewilligt für die Zwangsvollstreckung, der Beschwerde nicht abgeholfen und alles ans OLG geschickt. OLG hat VKH für den zweiten Rechtszug bewilligt und den Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.
Rechne ich für die erste Instanz eine 3309 plus 7002 plus 7008 ab? Und dann für die zweite Instanz eine 3200 oder 3500? Oder bin ich da ganz falsch? Und was ist der Verfahrenswert? 100 Euro? Da auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde, wurde kein Wert festgesetzt. Und muss ich irgendwas anrechnen (dann bleibt ja gar nichts mehr übrig...). Vielen Dank für Eure Hilfe! :thx
Feldhamster
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#2

06.08.2020, 19:38

Du kannst Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragen, wobei ich vermute, dass das auf 100 Euro hinauslaufen wird.

Ich würde NUR aus dem Bauch heraus sagen, dass nur eine 3309 entstanden ist und keine gesonderte Gebühr für das Verfahren vo dem OLG. Ihr habt nach deiner Schilderung keine Beschwerde gegen die Nichtabhilfe der Beschwerde eingelegt, sondern das Verfahren wurde vAw abgeben.
Mela Nie
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#3

07.08.2020, 12:12

Vielen Dank für die Antwort. Warum hat das OLG dann VKH bewilligt? Auf Gerichtskosten wurde verzichtet und wenn - wie du meinst - keine RA-Gebühren anfallen, wofür dann der VKH-Beschluss?
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#4

07.08.2020, 13:35

Gegen die Nichtabhilfe muss keine (erneute?) Beschwerde erhoben werden. Es wird entweder vom Ausgangsgericht der Beschwerde abgeholfen, oder es wird ans Beschwerdegericht - hier OLG - abgegeben. Die Beschwerde ist mit der 3500 abzurechnen, da eine Sonderregelung dafür fehlt. Die 3200 gilt nur für Hauptentscheidungen, nicht aber für die Vollstreckung.

Der Wert ist regelmäßig die festgelegte Sanktion, s. beispielhaft hier: https://www.kanzleibeier.eu/olg-celle-e ... t-erfolgt/
Mela Nie
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#5

07.08.2020, 13:52

Dankeschön! Dann mach ich die 3309 fürs Amtsgericht und die 3500 fürs OLG.
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#6

07.08.2020, 14:01

Wart Ihr im Ausgangsverfahren, also dem Ordnungsmittelverfahren am Familiengericht, überhaupt tätig?
Mela Nie
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#7

07.08.2020, 14:05

Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes haben wir Beschwerde zum Familiengericht erhoben. Tatsächlich also nur einen Schriftsatz verfasst. Der Beschwerde wurde vom Familiengericht nicht abgeholfen und dann vom Familiengericht ans OLG weitergeleitet. Da haben wir nichts weiter unternommen, dann kam der Beschluss, dass die Ordnungsgeldfestsetzung aufgehoben wird.
Beide Instanzen haben für das Verfahren VKH bewilligt, insofern wäre ich davon ausgegangen, auch beide Instanzen abrechnen zu können...
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#8

07.08.2020, 14:10

irgendwie ungewöhnlich, mag aber darin begründet sein, dass das FamG ja auch abhelfen kann. Ja, ich würde auch beide Gebühren abrechnen, jeweils mit der 7002.
Mela Nie
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#9

07.08.2020, 14:11

Vielen Dank für die Hilfe und ein schönes Wochenende!
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