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Erstberatung und nachfolgendes, schriftliches Gutachten

Verfasst: 05.08.2020, 12:24
von Paländerin
Ich habe einen Mandanten mit Honorarvereinbarung mündlich erstberaten. Die Honorarvereinbarung umfasste auch eine sich anschließende Grundbucheinsichtnahme.

Nach der Einsichtnahme habe ich erneut die Rechtslage geprüft und meinen Mandanten dazu schriftlich beraten.

Damit ist die Sache jetzt beendet.

Ich möchte in einer Rechnung mit der Rechtsschutz abrechnen: 190,00 € + Gebühr für schriftliches Gutachten (ohne Anrechnung, da keine Geschäftsgebühr entstanden ist). Darf ich das?

Re: Erstberatung und nachfolgendes, schriftliches Gutachten

Verfasst: 05.08.2020, 12:27
von Anahid
Meiner Meinung nach nein, wenn ich mir § 34 Abs. 2 RVG ansehe. Da steht nichts davon, dass eine GG angefallen sein muss für die Anrechnung, sondern eine "sonstige Tätigkeit" worunter ja wohl auch das schriftliche Gutachten zählt.

Re: Erstberatung und nachfolgendes, schriftliches Gutachten

Verfasst: 05.08.2020, 14:44
von Adora Belle
Ist das überhaupt ein Gutachten? M.E. ist das eine mündliche+schriftliche Beratung, und zwar immer noch dieselbe. Mit dem Mandanten kannst Du Dein Honorar dazu frei vereinbaren. Die RSV zahlt üblicherweise höchstens 250 EUR davon.

Re: Erstberatung und nachfolgendes, schriftliches Gutachten

Verfasst: 05.08.2020, 15:49
von Paländerin
Ich danke euch, das überzeugt mich.
Ich hatte vor, 190 + 250 in Rechnung zu stellen; nun werde ich dann wohl nur 250,00 € nehmen.

Re: Erstberatung und nachfolgendes, schriftliches Gutachten

Verfasst: 05.08.2020, 16:11
von Adora Belle
Es spricht nichts dagegen, Dein Honorar entsprechend Deinem Aufwand mit dem Mandanten frei zu vereinbaren. Dass die RSV ihre Deckung deckelt, sollte Dich nicht kümmern. Das muss man nur richtig mit dem Mandanten kommunizieren.