Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BeLu89
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#1
31.07.2020, 09:24
Guten Morgen,
wir haben einen Fall, in dem es im Termin zu einem Vergleich mit gegenseitiger Kostenaufhebung gekommen ist. Unser Mandant, Kläger, war persönlich geladen. Dieser hat eine Transportfirma und er konnte durch das Erscheinen im Termin einen Auftrag nicht ausführen, wodurch 450,00 € flöten gegangen sind bzw. er diese nicht einnehmen konnte. Er fragt nun, wer ihm dieses erstattet. Bei der Kostenfestsetzung bzw. Kostenausgleich hätte ich die ja im Antrag mit aufführen können, aber wie ist das denn bei gegenseitiger Kostenaufhebung? Ich meine, dass unser Mandant Pech hat und ihm die 450 € niemand erstattet, richtig?
Danke schonmal im Voraus.
Viele Grüße aus Bremen
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Husky98
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#2
31.07.2020, 10:36
BeLu89 hat geschrieben: ↑31.07.2020, 09:24
... Ich meine, dass unser Mandant Pech hat und ihm die 450 € niemand erstattet, richtig? ...
Ja, weil jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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BeLu89
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