Abtretungsanzeige + PfÜB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Willy
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#1

20.07.2020, 16:22

Hallo,

folgende Situation: Der Mandant hat uns mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt. Haben den Gegner dann erst außergerichtlich aufgefordert, gefolgt vom üblichen Ablauf, also Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung. Beim Gegner war allerdings nichts zu holen, also haben wir diesen Vorgang mit dem Mandanten abgerechnet. Dann wurde allerdings beim Amtsgericht Geld für den Schuldner hinterlegt, das wir natürlich pfänden wollten. Zwischenzeitlich hatte unser Mandant allerdings einen Teil der Forderung an einen anderen Gläubiger abgetreten, was wir dem Amtsgericht angezeigt habe. Nach langem hin und her, ob die Abtretung vom Gericht anerkannt wird, haben wir dann über den nicht abgetretenen Teil einen PfüB beantragt, der auch erlassen und zugestellt wurde. Jetzt soll auch dieser Vorgang mit dem Mandanten abgerechnet werden.

Wir kriegen natürlich die Gebühr 3309 für den PfüB, aber steht uns für die Anzeige der Abtretung auch etwas zu und falls ja, was? Fallen eventuell sogar noch mehr Gebühren an?

Gruß,
Willy
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Anahid
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#2

20.07.2020, 16:53

Ich versteh Deinen Sachverhalt nicht. Wenn die Forderung des Mandanten teilweise an Euch abgetreten wurde und Ihr dann einen PfÜB aus dem an Euch abgetretenen Teil beantragt, dann hat doch nicht der Mandant die Kosten des PfÜB zu zahlen. :bahnhof
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Willy
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#3

20.07.2020, 17:02

Aber wir kriegen doch eine Gebühr dafür, dass wir den PfÜB im Namen unseres Mandanten erhalten haben, oder? Und die Forderung wurde nicht teilweise an uns abgetreten, sondern an eine andere Person, die mit uns nicht im Zusammenhang steht und über uns auch nicht den ihr zustehenden Teil einfordert.
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#4

21.07.2020, 09:15

Wenn Ihr im Namen des Mandanten einen PfÜB beantragt, dann erhaltet Ihr eine Gebühr dafür, richtig.

So wie ich Deinen Beitrag verstehe, wurde die Abtretung bereits vor dem PfÜB gemacht, ist das richtig? Das würde ja bedeuten, dass Ihr wegen einer Forderung tätig geworden seid, die Euch - in Anführungsstrichen - "nichts mehr angeht". Bezüglich dieses Teils der Forderung würde ich über die Abrechnung zumindest der Gebühr für ein einfaches Schreiben oder für eine Einzeltätigkeit nachdenken. Hinsichtlich der mit dem PfÜB geltend gemachten Forderung kannst Du natürlich ganz normal die 3309 abrechnen.
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#5

21.07.2020, 09:50

Ja, genau, die Abtretung ist bereits vor dem PfüB erfolgt.
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#6

21.07.2020, 09:58

Wie gesagt....ich würde hier entweder einfaches Schreiben (Nr. 3404) oder Einzeltätigkeit (Nr. 3403) abrechnen. Wenn Ihr da viel Schriftverkehr hattet, um die Abtretung anerkannt zu bekommen, würde ich wohl auf jeden Fall Nr. 3403 abrechnen.
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