Verfahren vor Juli, Termin im Juli: wieviel Steuer?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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SSchall
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#1

17.07.2020, 12:01

Hallo zusammen,

wir haben in einer Scheidungssache VKH mit 19% MwSt. abgerechnet, weil das Verfahren bereits seit 2019 läuft. Der Termin war jetzt erst im Juli 2020. Das Gericht fordert uns jetzt auf, dass wir die Terminsgebühr dahingehend korrigieren sollen, dass nur 16% MwSt. hinzukommt. Wir hatten es aber eigentlich so verstanden, dass Sachen, die schon vor Juli 2020 laufen, auch insgesamt als eine Tätigkeit mit 19% MwSt. berechnet werden. Der Termin fand ja zwar erst im Juli 2020 statt, aber aus einem Verfahren, dass schon seit 2019 läuft...
Im Internet finde ich merkwürdiger Weise sowohl Hinweise, die darauf hindeuten, dass wir richtig liegen, als auch Hinweise die das widerlegen. Habt Ihr vielleicht eine genaue Aussage? Ich finde überall nur was mit Anzahlungen, Teilzahlungen etc.
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Adora Belle
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#2

17.07.2020, 12:04

Leistungserbringung -> Fälligkeit §8 RVG -> Ende des Verfahrens. Ihr müsst alles mit 16% abrechnen, nicht nur die TG.
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paralegal6
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#3

17.07.2020, 14:15

Die Terminsgebühr entsteht doch erst im Termin, also ganz klar 16%
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Anahid
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#4

17.07.2020, 14:27

Wie Adora Belle richtig schreibt, sind sämtliche Gebühren (also auch die VG) mit 16 % zu berechnen, nicht nur die TG. Ein Verfahren ist ein Verfahren. Da kann es nicht sein, dass sich die Verfahrensgebühren "aufteilen" und z.T. mit 19 % und z.T. mit 16 % berechnet werden.

Unterschiede können nur dann entstehen, wenn zwischendurch eine vorübergehende Erledigung des Verfahrens (z.B. durch VU) erfolgt ist oder bei einer Teilerledigung.
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Lola
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#5

17.07.2020, 23:08

Und was passiert eigentlich, wenn das Verfahren erst im Jahr 2021 endet, also wenn wieder 19 % MwSt. gelten? 16 oder 19 % auf die Verfahrensgebühr? Ich denke auf die TG bei nur einem Termin zB im Juli 2020 bleibt es bei 16 %.

Gruß, Lola
Feldhamster
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#6

18.07.2020, 11:14

Wenn das Verfahren erst 2021 endet, muss mit 19 % abgerechnet werden.
MellyM
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#7

19.07.2020, 08:33

Lola hat geschrieben:
17.07.2020, 23:08
Und was passiert eigentlich, wenn das Verfahren erst im Jahr 2021 endet, also wenn wieder 19 % MwSt. gelten? 16 oder 19 % auf die Verfahrensgebühr? Ich denke auf die TG bei nur einem Termin zB im Juli 2020 bleibt es bei 16 %.

Gruß, Lola
Nein, dann das komplette Verfahren mit 19%
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Tigerle
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#8

20.07.2020, 10:06

Lola hat geschrieben:
17.07.2020, 23:08
Und was passiert eigentlich, wenn das Verfahren erst im Jahr 2021 endet, also wenn wieder 19 % MwSt. gelten? 16 oder 19 % auf die Verfahrensgebühr? Ich denke auf die TG bei nur einem Termin zB im Juli 2020 bleibt es bei 16 %.

Gruß, Lola
Die Höhe der Mehrwertsteuer richtet sich danach, wie hoch diese zum Ende des Verfahrens ist. Wenn das Verfahren noch bis 2021 andauert und dann wieder 19% MwSt berechnet werden, dann fallen 19% an. Wie die anderen auch schon geschrieben haben, es ist zu unterscheiden zwischen Anfall der Gebühr und Fälligkeit. Schau Dir mal § 8 RVG an.
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