Abrechnung Umgang/Sorgerecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nicolex3
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#1

16.07.2020, 14:32

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein Problem mit einer Abrechnung im Familienrecht. Wir haben einen Antrag auf Übertragung des Aufentahltsbestimmungsrechts gestellt. Termin hat stattgefunden und im Termin wurde zudem ein Vergleich geschloßen wo die Umgangskontakte geregelt wurden. Das Amtsgericht hat den Wert für das Verfahren jetzt auf 3.000,- und den Wert für den Vergleich auf 6.000,- festgesetzt. Ich habe dann wie folgt VKH abgerechnet:

1,3 VG nach 3000,-
0,8 VG nach 6000,-
1,2 TG nach 6000,-
1,0 EG nach 3000,-
1,5 EG nach 6000,- (Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG)

Jetzt schreibt das Gericht mir allerdings, dass eine Vertretung im Termin hinsichtlich des Gegenstands des Mehrvergleichs (Umgang) nicht stattgefunden hat und für das anhängige Sorgerechtsverfahren auch eine mündl. Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die Terminsgebühr sei lediglich über 3.000,- zu berechen.

Meiner Meinung nach, ist die Terminsgebühr doch über 6.000,- entstanden, weil doch im Termin der Vergleich über die Umgangskontakte besprochen wurde. Oder gibt das da besondere Regelungen zur Abrechnung?

Danke schonmal für eure Hilfe! :)
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Anahid
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#2

16.07.2020, 15:01

Die Rechnung hakt noch an ganz anderen Stellen. Wenn der Vergleichswert auf 6.000,00 € festgesetzt wurde, dann ist in den 6.000,00 € der Verfahrenswert von 3.000,00 € schon drin, sodass hier nur ein Mehrwert für den Vergleich in Höhe von 3.000,00 € besteht (was ja auch Sinn macht, da verglichen wurden Umgang 3.000,00 € und Sorgerecht 3.000,00 €). Bedeutet, dass hier die 0,8 VG und die 1,5 EG nur aus einem Wert von 3.000,00 € angefallen sind. Außerdem vermisse ich die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG auch nach den Verfahrensgebühren. Diese ist nicht nur nach den Einigungsgebühren vorzunehmen.

Was den Vergleich zum Umgangsrecht angeht, so stellt sich die Frage, wie denn der genaue Verfahrensablauf war. Wurde sich ggf. über den Umgang bereits vor dem Termin zwischen den Parteien geeinigt und die Regelung nur noch "protokolliert"?
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Nicolex3
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#3

16.07.2020, 15:07

Ja richtig. Ich habe die Rechnung hier etwas falsch wiedergegeben. Habe natürlich alles nach § 15 Abs. 3 RVg geprüft und die Werte so in Ansatz gebracht, wie von die beschrieben :)

Hauptsächlich geht es um die Terminsgebühr, die meiner Meinung nach über 6.000€ angefallen ist. Der Vergleich wurde nicht vorher zwischen den Parteien geschloßen sondern erst im Termin. Vorher war da noch keine Rede von.
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Anahid
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#4

16.07.2020, 15:44

Ich wäre Dir wirklich dankbar, wenn Du dann demnächst darauf achtest, das so wiederzugeben, wie es tatsächlich beantragt wurde, denn dann können wir uns hier Ausführungen zu "falschen, ungenauen und fehlenden" Angaben sparen.

Zur Terminsgebühr:

1. Wird in einer selbständigen Familiensache ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände geschlossen (sog. Mehrvergleich), entsteht für den am Vergleich mitwirkenden Rechtsanwalt hinsichtlich der nicht anhängigen Verfahrensgegenstände neben der Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) regelmäßig auch eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG). Erfolgt der Abschluss des Vergleichs in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, fällt zudem eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG aus dem Wert des Vergleichs an. Wegen der Begrenzung der jeweiligen Einzelgebühren auf den Wert aus dem Gesamtbetrag sämtlicher Verfahrensgegenstände nach dem höchsten Gebührensatz (§ 15 Abs. 3 RVG) reduzieren sich die Einzelgebühren für die nicht anhängigen Verfahrensgegenstände gewöhnlich auf sogenannte Differenzgebühren.

BGH Beschluss v. 17.01.2018 - XII ZB 248/16
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Adora Belle
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#5

16.07.2020, 15:58

Die Argumentation des Gerichts ergibt doch überhaupt keinen Sinn. Wenn sie denn so tatsächlich stimmt. :roll:

Welche TG will das Gericht nun anzweifeln, die im Hinblick auf den Umgang, oder im Hinblick auf das ABR? Oder vielleicht beide?

Zum Umgang hat @Anahid schon geschrieben. Zum ABR ist es zwar zutreffend, dass kein Termin vorgeschrieben ist. Aber wenn einer stattfindet, dann entsteht selbstverständlich auch eine TG.
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