Guten Morgen Zusammen,
wir vertreten einen Arbeitgeber AG. AG wird von Arbeitnehmer AN auf Kündigungsschutz verklagt.
Daneben klagt AN in einem zweiten Verfahren auf Entfernung einer Abmahnung.
In dem ersten Verfahren findet nun ein Gütetermin statt, in dem ein umfangreicher Vergleich geschlossen wird. Die Parteien einigen sich auch darauf, die Abmahnung zu entfernen.
Das zweite Verfahren muss ja nun auch irgendwie beendet werden. Wie sieht das da aber gebührentechnisch aus? Bekommt wir auch im zweiten Verfahren eine Vergleichsgebühr?
Kosten Parallelverfahren
- Adora Belle
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Das ist ein Mehrvergleich.
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Die Frage ist doch eher, ob das Kündigungsschutzverfahren durch den Vergleich in dem Verfahren auf Entfernung der Abmahnung mit beendet=mit verglichen wurde oder nicht.
Du schreibst, dass das zweite Verfahren "ja auch irgendwie beendet werden muss". Klingt für mich nicht danach, als wenn dazu im Verbleich irgendetwas ausgeführt worden wäre.
Du schreibst, dass das zweite Verfahren "ja auch irgendwie beendet werden muss". Klingt für mich nicht danach, als wenn dazu im Verbleich irgendetwas ausgeführt worden wäre.
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Das Kündigungschutzverfahren wurde im GT mit einem Vergleich beendent. 1. ArbV ist beendet 2. Abmahnung wird entfernt. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Verfahren 1 (Kündigungsschutzverfahren) und Verfahren 2 (Abmahnung) erledigt ist.
Verfahren 1 (Kündigungsschutzverfahren) ist damit duch den Vergleich inklusive Mehrwert abgeschlossen.
Verfahren 1 (Abmahnung) muss ja auch noch irgendwie beendet werden.
Verfahren 1 (Kündigungsschutzverfahren) ist damit duch den Vergleich inklusive Mehrwert abgeschlossen.
Verfahren 1 (Abmahnung) muss ja auch noch irgendwie beendet werden.
- Anahid
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Damit ist das Verfahren doch erledigt. Ich versteh jetzt nicht so ganz was Du möchtest. Es hat ein Termin stattgefunden, in dem zwei Verfahren durch einen Vergleich erledigt wurden. Das Thema hatten wir die Tage erst.
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Die Abrechnung für das erste Verfahren, incl. Mehrwert, ist Dir ja geläufig, das hab ich richtig verstanden?
Im zweiten Verfahren kannst Du noch die restlichen Gebühren für den Verfahrensgegenstand abrechnen, soweit diese nicht bereits im ersten Verfahren mit abgerechnet wurden.
Im zweiten Verfahren kannst Du noch die restlichen Gebühren für den Verfahrensgegenstand abrechnen, soweit diese nicht bereits im ersten Verfahren mit abgerechnet wurden.
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Liebe Adora Belle,
ich drücke mich vermutlich unklar aus.
Vergleich mit Mehrwert aus dem ersten Verfahren ist klar.
Bei dem zweiten Verfahren will ich wissen, wie ich am besten neben der Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr und/oder Vergleichsgebühr unterbringen kann?
Oder muss ich in dem zweiten Verfahren dem Gericht schreiben, dass sich die Sache durch das erste Verfahren erledigt hat und mich mit einer Verfahrensgebühr zufrieden geben?
ich drücke mich vermutlich unklar aus.
Vergleich mit Mehrwert aus dem ersten Verfahren ist klar.
Bei dem zweiten Verfahren will ich wissen, wie ich am besten neben der Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr und/oder Vergleichsgebühr unterbringen kann?
Oder muss ich in dem zweiten Verfahren dem Gericht schreiben, dass sich die Sache durch das erste Verfahren erledigt hat und mich mit einer Verfahrensgebühr zufrieden geben?
- Anahid
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Eine TG steht Dir selbstverständlich auch für das 2. Verfahren zu. Die Frage ist wohl eher, ob in dem 2. Verfahren zuvor ein Termin stattgefunden hat oder nicht - ich würde jetzt mal sagen nein. In dem Fall müsstest Du in dem 1. Verfahren (also das, in dem der Vergleich geschlossen wurde) die 1,3 VG aus dem Verfahrenswert dieses Verfahrens und TG und EG aus dem zusammengerechneten Streitwert beider Verfahren berechnen. In dem zweiten Verfahren kannst Du dann tatsächlich nur die VG abrechnen. (Obwohl ich nicht Adora Belle heiße und Du anscheinend keine Lust hat, die Forensuche zu bemühen).
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