Fälligkeit wenn Forderung bezahlt aber nicht Kosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dukatesse
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#1

15.07.2020, 20:50

Hello miteinander,

ich habe hier gerade ein Problem, bei welchem es zwar am Ende um die Umsatzsteuer, eigentlich aber um die Fälligkeit geht.

Mein Chef hat für einen Mandanten eine Forderung und daneben die RA-Gebühren als Verzugskosten geltend gemacht und zwar mit 19%. Die Gegenseite hat die Hauptforderung beglichen. Das Ganze war vor dem 01.07.2020. Die RA-Kosten wurden aber erst mal nicht erstattet, weil sie meinte, das müsste sie nicht. Anfang Juli forderten wir erneut zur Erstattung der Kosten auf. Die Gegenseite ließ sich dann auch überzeugen, erstattete aber nur mit 16% USt. mit der Begründung, die Angelegenheit sei noch nicht beendet, was man daran erkenne, dass ja noch korrespondiert wird. Daher sei die Vergütung erst nach dem Stichtag 01.07. fällig geworden gem. § 8 RVG und daher seien nur 16% USt. angefallen.

Das halte ich für Unsinn. Hat dazu jemand eine Fundstelle?

Besten Dank im Voraus
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Anahid
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#2

16.07.2020, 08:38

Der erste Auftrag lautet: Geltendmachung der HF - dafür fallen Verzugskosten (Eure Gebühren an) und wenn die HF vor dem 01.07. bezahlt wurde, ist Eure Gebühr mit 19 % entstanden.

Der zweite Auftrag lautet dann: Geltendmachung der Verzugskosten (was im Übrigen weitere Anwaltskosten auslöst). Die weiteren Kosten sind mit 16 % abzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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