2300 auf 3305 anrechnen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Nichtwissen
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#1

13.07.2020, 15:14

Hallo Ihr,

wir haben außergerichtlich Forderungen einziehen wollen. Darauf hat der Gegner auch einiges gezahlt, aber immer nur willkürlich irgendwelche Beträge.

Als wir dann den MB gemacht haben, haben wir gleich noch weitere offene Forderungen reingenommen, sodass der Streitwert für das Mahnverfahren natürlich höher ausfällt.

Muss jetzt trotzdem angerechnet werden?

Also die 2300 auf die 3305?

:thx
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#2

13.07.2020, 15:22

Es muss aus dem Wert angerechnet werden, der ins Verfahren übergegangen ist, Vorbemerkung 3 Abs.4: ...wegen desselben Gegenstandes...
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#3

13.07.2020, 15:37

Nichtwissen hat geschrieben:
13.07.2020, 15:14


Muss jetzt trotzdem angerechnet werden?

Also die 2300 auf die 3305?

:thx
ja aber nur aus dem Wert, den Ihr außergerichtlich schon geltend gemacht habt und der auch ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist
Nichtwissen
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#4

13.07.2020, 15:52

Vielen Dank. Irgendwie komme ich gerade nicht ganz hinterher...

Die Akte ist irgendwie zu kompliert, bin noch nicht so lange dabei ... (1 LJ)

Erst haben wir außergerichtlich 11.786,57 € eingetrieben, darauf hat der Gegner wohl etwas bezahlt, aber immer nur willkürlich irgendwelche Beträge. Im MB wurden dann nur noch 2.336,26 € geltend gemacht. Nach Zahlung im VB dann nur noch 1.877,24 €.

Ich würde ja jetzt so abrechnen:

2300 aus 11.786,57 €
Anrechnung 3305 auf 2300 (Im Program rechnet er - 150,75 €, wir haben aber auch eine 1,5 GG genommen)
ptk

3305 aus 2.336,26 €
3308 aus 1.877,24 €
ptk

dann kam noch ZV. Da würde ich für den ZV-Auftrag und die Vermögensauskunft jeweils eine 0,3 aus 3308 nehmen. Für die Vermögensauskunft ja nur aus dem Wert 2.000,00 €, da rechne ich ja auch nichts an, oder ?
Feldhamster
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#5

13.07.2020, 18:22

Dein Abrechnungsvorschlag ist leider nicht ganz richtig. Es ist abzurechnen:

2300 aus 11.786,57 €
ptk

3305 aus 2.336,26 €
Hierauf hälftige Anrechnung 2300 aus 2.336,26 (max. 0,75)
3308 aus 1.877,24 €
ptk

Bzgl der ZV kommt es darauf an, in welcher Reihenfolge ihr die Aufträge erteilt habt.
Erst ZV-Auftrag und dann Vermögensauskunft wäre wie folgt anzurechnen:
3309 aus Gesamtforderungswert (HF, Zinsen und Kosten) und ptk für ZV-Auftrag und 3309 aus max 2000 Euro und ptk für Vermögensauskunft.

Erst Vermögensauskunft und nur für den Fall, dass pfändbares Vermögen angegeben wird ZV-Auftrag dann wäre wie folgt abzurechnen:
3309 aus max 2000 Euro und ptk für Vermögensauskunft und NUR wenn dann der ZV-Auftrag tatsächlich durchgeführt wurde, wäre die 3309 aus Gesamtforderungswert (HF, Zinsen und Kosten) und ptk für ZV-Auftrag ebenfalls abzurechnen.
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