PKH Inso-Verfahren - KFB
Verfasst: 10.07.2020, 11:33
Moin,
nicht wirklich ein RVG-bezogenes Problem, schätze ich. Wusste aber nicht wo sonst hin.
Folgendes Problem: Mandant ist Insolvenzverwalter über Verfahren X.
Wir, Kläger, schließen Vergleich in dem Gegner Summe x zahlt und 3/4 der Prozesskosten trägt.
2016 hatte der InsV mangels Masse eben PKH beantragt, nun ist aber u. a. wegen der Klage genug Masse vorhanden um die Prozesskosten zu zahlen.
Es erging Mitte 2016 bereits ein KFB gegen den Gegner, bei dem dieser ~900,00 € an uns, den Kläger, zu zahlen hatte. Wir haben diesen KFA bzw. KAA nicht gem. § 126 erstellt, sprich nicht im eigenen Namen die Kosten beigetrieben.
Gegner zahlt letztlich an uns diesen Betrag. Nun zieht das Gericht in dem Beschluss der Einmalzahlung (des Inso-Verfahrens/Inso-Verwalters an das Gericht, da ja genug Masse nun vorhanden ist) jedoch den Betrag des KFBs den RA-Gebühren ab.
Ist das so korrekt oder müsste ich Beschwerde einreichen, da der KFB ja für den Mandanten geltend gemacht und entsprechend ausgezahlt wurde. Oder gilt hier, dass der Anwalt einfach eben einen Anspruch auf seine Vergütung hat und entsprechend nicht an den Mandanten auskehren muss, sodass der Beschluss des Gerichts nicht zu monieren ist?
nicht wirklich ein RVG-bezogenes Problem, schätze ich. Wusste aber nicht wo sonst hin.
Folgendes Problem: Mandant ist Insolvenzverwalter über Verfahren X.
Wir, Kläger, schließen Vergleich in dem Gegner Summe x zahlt und 3/4 der Prozesskosten trägt.
2016 hatte der InsV mangels Masse eben PKH beantragt, nun ist aber u. a. wegen der Klage genug Masse vorhanden um die Prozesskosten zu zahlen.
Es erging Mitte 2016 bereits ein KFB gegen den Gegner, bei dem dieser ~900,00 € an uns, den Kläger, zu zahlen hatte. Wir haben diesen KFA bzw. KAA nicht gem. § 126 erstellt, sprich nicht im eigenen Namen die Kosten beigetrieben.
Gegner zahlt letztlich an uns diesen Betrag. Nun zieht das Gericht in dem Beschluss der Einmalzahlung (des Inso-Verfahrens/Inso-Verwalters an das Gericht, da ja genug Masse nun vorhanden ist) jedoch den Betrag des KFBs den RA-Gebühren ab.
Ist das so korrekt oder müsste ich Beschwerde einreichen, da der KFB ja für den Mandanten geltend gemacht und entsprechend ausgezahlt wurde. Oder gilt hier, dass der Anwalt einfach eben einen Anspruch auf seine Vergütung hat und entsprechend nicht an den Mandanten auskehren muss, sodass der Beschluss des Gerichts nicht zu monieren ist?