Abrechnung Kündigungsschutzklage und Prozesskostenhilfe

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisaeng
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#1

09.07.2020, 11:56

Hallo Ihr Lieben,

könntet Ihr schauen ob meine Abrechnung richtig ist? Ich bin mir jedes Mal unsicher...

Wir haben Klage eingereicht und es wurde ein Vergleich geschlossen.

Streitwert für Verfahren: 3285,85 €
Streitwert für Vergleich: 4301,85 €
Mehrwert 1016,00 €.

Abrechnung:

1,3 VG von 3285,85 €
1,2 TG von 7587,70 €
0,8 VG Protokollierung einer Einigung von 1016,00 €.
1,0 EG von 4301,85
1,5 EG von 1016,00

Ich bin mir insbesondere bei der Termingebühr unsicher. Es hat zwar kein Termin stattgefunden aber im §

Ferner steht im PKH Beschluss, dass PKH für den ersten Rechtzug und auch zur Wahrnehmung der rechte in dieser Instanz bewilligt wurde.
Kann ich davon ausgehen, dass für den Mehrvergleich auch PKH bewilligt worden ist oder müsste ich das noch beantragen?

Müsste ich bei der PKH Abrechnung auf etwas besonderes achten?

Für Eure Bemühungen danke ich....
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Anahid
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#2

09.07.2020, 12:53

Die Abrechnung ist leider komplett falsch.

Du schreibst selbst, dass der Mehrwert 1.016,00 €. 3.285,85 € + 1.016,00 € = 4.301,85 € (Vergleichswert, der sich aus dem Verfahrenswert und dem Mehrwert zusammensetzt; es sei denn, es wird ausdrücklich ein Mehrwert für den Vergleich festgesetzt). Wie Du dann auf die Idee kommst, Du könntest eine TG aus einem Streitwert von 7.587,70 € abrechnen, ist für mich nicht klar. Ebenso unklar ist für mich, wieso Du eine 1,0 EG aus einem Streitwert von 4.301,85 € abrechnest, obwohl der Verfahrensstreitwert doch nur 3.285,85 € beträgt.

Richtig ist, dass Dir grundsätzlich 2 x VG und 2 x EG zustehen würden (das würden erklär ich später; PKH ist nämlich besonders). Dann musst Du aber auch einen Abgleich vornehmen (§ 15 III RVG). Den vermisse ich hier auch vollkommen.

Da kein Termin stattgefunden hat, kann "normalerweise" über den Mehrwert keine TG anfallen.

Deine Abrechnung hätte daher (würden wir hier nicht von PKH sprechen) wie folgt auszusehen:

1,3 VG - 3.285,85 €
0,8 VG - 1.016,00 €
Abgleich § 15 III RVG - höchstens 1,3 aus 4.301,85 €
1,2 TG - 3.285,85 €
1,0 EG - 3.285,85 €
1,5 EG - 1.016,00 €
Abgleich § 15 III RVG - höchstens 1,5 aus 4.301,85 €

Aber Du sprichst von PKH. Und da gilt dann wieder was anderes.

Zunächst einmal musst Du klären, ob der "Mehr-"vergleich von der PKH gedeckt ist. Der PKH-Beschluss, den Du zitierst, sagt dazu nichts aus. Es ist Sache Deines Anwalts bei dem Vorhaben, einen Mehrvergleich abzuschließen, zu beantragen, die PKH auf den Vergleich zu erstrecken. Passiert das nicht, habt Ihr für den Vergleich keine PKH. Dafür muss es einen gesonderten Schriftsatz Deines Chefs geben - vor Abschluss des Vergleichs. Sollte es da keinen geben, dann kann der Mehrwert grundsätzlich nicht über die PKH abgerechnet werden. Dann kannst Du die PKH nur nach dem reinen Verfahrensstreitwert abrechnen (1,3 + 1,2 + 1,0).

Ist der Mehrvergleich von der PKH gedeckt, dann besteht bei PKH aber das Problem, dass die Gerichte in der Regel den Ansatz "vorgerichtlicher" Kosten (also die 0,8 VG + 1,5 EG) nicht akzeptieren, da sich der überwiegende Teil der Gerichte auf den Standpunkt stellt, dass durch den Antrag auf PKH für den Vergleich der "Mehrwert" zumindest im Rahmen eines PKH-Prüfungsverfahrens anhängig ist und damit eine 1,5 EG nicht entstehen kann.

Du kannst zwar die obige Abrechnung auch in der PKH versuchen, musst aber damit rechnen, dass Du letztendlich nur die 1,3 + 1,2 + 1,0 aus 4.301,85 € bekommst.
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#3

09.07.2020, 15:38

Hä, bin total verwirrt. Wieso soll hier eine 0,8 Verfahrensgebühr entstanden sein? In Arbeitsrechtssachen erhöht sich der Streitwert häufig nur bezüglich der Vergleichsgebühr, wenn z.B. in dem Vergleich die Erteilung eines Zeugnisses enthalten ist. Wir machen permanent Arbeitsrecht.
In gerichtlichen Verfahren entsteht ja immer eine Terminsgebühr, wenn ein Vergleich z.B. gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde. Die ist ja wohl entstanden.
Ich würde die Abrechnung so machen:
1,3 VG + 1,2 TG nach dem Wert von 3.285,85 €, 1,0 VG nach dem Wert 4.301,85 €.
Es wäre gut zu wissen, wie genau der Vergleich geschlossen wurde und was das Gericht in der Streitwertfestsetzung geschrieben hat.
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#4

09.07.2020, 17:30

Womit auch Deine Abrechnung komplett falsch wäre. Schonmal was vom "Mehrvergleich" gehört? Ansonsten solltest Du das mal nachlesen. Grundsätzlich ist von einem Mehrvergleich die Rede, wenn der Vergleichswert höher ist, wie der Verfahrenswert. Dazu muss Lisa auch nichts ausführen, denn die Festsetzung hat sie ja oben angegeben.

Weitere Ausführungen spare ich mir zum Mehrvergleich, weil das hier im Forum schon öfter als einmal beschrieben ist und im Übrigen ist meine Abrechnung auch korrekt. Zu Deiner Anrechnung bleibt nur anzumerken: Wieso kommst Du auf die Idee, eine EG nach dem Streitwert von 4.301,85 € zu bekommen, während Du nur eine VG aus einem Streitwert von 3.285,85 € bekommst? Schon da hinkt Deine Abrechnung erheblich.
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jojo
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#5

09.07.2020, 17:31

Und sollte ein "Mehrvergleich" abgeschlossen worden sein, und sich die PKH darauf erstrecken, z.B. weil der PKH-Beschluss nach "Vergleichsbeschluss" ergangen ist, ist selbstverständlich hinsichtlich des Mehrwertes die 3101 entstanden und erstattungsfähig. Und auch hinsichtlich des "Mehrwertes" die 1000er. Klar, alles mit 15 III.

Und ich mache nur Arbeitsrecht und wundere mich immer, dass nicht richtig abgerechnet wird, aber es ist ja nicht mein Geld.
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#6

09.07.2020, 17:57

Ups, so was habe ich vor Jahren mal versucht und das Ding "um die Ohren gekriegt". Kann es sein, dass die einzelnen Gerichte unterschiedlich entscheiden? Hier in Berlin geht es jedenfalls nicht. Aber ich bin eh manchmal verblüfft, wie unterschiedlich die Rechtspfleger bzw. die Gerichte entscheiden.
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#7

09.07.2020, 18:23

Entstanden sind die Differenzgebühren für den Mehrwert auf jeden Fall. Ob sie über PKH abrechenbar sind? Kommt halt drauf an, ob erstreckt wurde.
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#8

10.07.2020, 07:51

Da es in der Regel nur zum Beschwerdegericht geht, macht es halt jeder LAG Bezirk möglicherweise anders. Wir richten uns halt nach der aktuellen Beschwerderechtsprechung.
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#9

13.07.2020, 12:00

Vielen dank für Eure Antworten.
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