Geltendmachung außergerichtliche Anwaltskosten § 11
Verfasst: 08.07.2020, 10:24
Guten Morgen,
ich stehe glaube mega auf dem Schlauch.
Wir hatten eine kleine Anwaltssache. Wir haben ein einziges Schreiben (ohne fristsetzung und ohne Verzugssetzung) an den Gegner aufgesetzt. Wir haben den Gegner nur aufgefordert etwas zu veranlassen. Die Akte ist auch ganz dünn und der Chef hat hier kaum was gemacht
Eine Klagebeauftragung gab es nicht.
Etwa vier Monate später teilt uns unser Mandant mit, dass die Sache erledigt ist.
Also rechne ich die Angelegenheit ab.
Habe einfach eine 2301, 2300 VV RVG-Gebühr genommen.
Das ist auch okay.
Nur der Mandant zahlt jetzt einfach die Kosten nicht.
Kann ich diese Gebühren auch gemäß § 11 beim zuständigen Amtsgericht gegen den Mandanten festsetzen lassen, auch wenn es kein Klageauftrag oder anhängiges Verfahren gab?
§ 11 RVG verstehe ich so, dass das geht, aber andere Kommentare sagen mir, dass es nur geht, wenn es einen Klageauftrag o. ä. gab.
Ich hatte so einen Fall auch noch gar nicht.
Angelegenheit eilt nicht
Liebe Grüße
ich stehe glaube mega auf dem Schlauch.
Wir hatten eine kleine Anwaltssache. Wir haben ein einziges Schreiben (ohne fristsetzung und ohne Verzugssetzung) an den Gegner aufgesetzt. Wir haben den Gegner nur aufgefordert etwas zu veranlassen. Die Akte ist auch ganz dünn und der Chef hat hier kaum was gemacht
Eine Klagebeauftragung gab es nicht.
Etwa vier Monate später teilt uns unser Mandant mit, dass die Sache erledigt ist.
Also rechne ich die Angelegenheit ab.
Habe einfach eine 2301, 2300 VV RVG-Gebühr genommen.
Das ist auch okay.
Nur der Mandant zahlt jetzt einfach die Kosten nicht.
Kann ich diese Gebühren auch gemäß § 11 beim zuständigen Amtsgericht gegen den Mandanten festsetzen lassen, auch wenn es kein Klageauftrag oder anhängiges Verfahren gab?
§ 11 RVG verstehe ich so, dass das geht, aber andere Kommentare sagen mir, dass es nur geht, wenn es einen Klageauftrag o. ä. gab.
Ich hatte so einen Fall auch noch gar nicht.
Angelegenheit eilt nicht
Liebe Grüße