Geltendmachung außergerichtliche Anwaltskosten § 11

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mysterywomanx
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#1

08.07.2020, 10:24

Guten Morgen,

ich stehe glaube mega auf dem Schlauch.

Wir hatten eine kleine Anwaltssache. Wir haben ein einziges Schreiben (ohne fristsetzung und ohne Verzugssetzung) an den Gegner aufgesetzt. Wir haben den Gegner nur aufgefordert etwas zu veranlassen. Die Akte ist auch ganz dünn und der Chef hat hier kaum was gemacht :lol:
Eine Klagebeauftragung gab es nicht.

Etwa vier Monate später teilt uns unser Mandant mit, dass die Sache erledigt ist.
Also rechne ich die Angelegenheit ab.

Habe einfach eine 2301, 2300 VV RVG-Gebühr genommen.
Das ist auch okay.

Nur der Mandant zahlt jetzt einfach die Kosten nicht.

Kann ich diese Gebühren auch gemäß § 11 beim zuständigen Amtsgericht gegen den Mandanten festsetzen lassen, auch wenn es kein Klageauftrag oder anhängiges Verfahren gab?

§ 11 RVG verstehe ich so, dass das geht, aber andere Kommentare sagen mir, dass es nur geht, wenn es einen Klageauftrag o. ä. gab.

Ich hatte so einen Fall auch noch gar nicht.

Angelegenheit eilt nicht :P

Liebe Grüße
Sonnenkind
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#2

08.07.2020, 10:33

Hier könnt ihr § 11 RVG leider nicht anwenden. Ihr müsst über eure Gebühren einen Mahnbescheid erstellen. Welche Gebühren hast du denn genommen? Also in welcher Höhe?
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#3

08.07.2020, 10:59

mysterywomanx hat geschrieben:
08.07.2020, 10:24
§ 11 RVG verstehe ich so, dass das geht, aber andere Kommentare sagen mir, dass es nur geht, wenn es einen Klageauftrag o. ä. gab.
:kopfkratz §11 Abs.1 RVG stellt doch klar, dass nur gerichtliche Gebühren festgesetzt werden können. Für Euch kommen nur Mahnbescheid oder Klage in Betracht.
mysterywomanx
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#4

08.07.2020, 11:24

Ah ... ja das war nämlich auch mein zweiter Gedanke. (Kosten über Mahnbescheid festsetzen lassen)

Dann habe ich § 11 Abs. 1 RVG wohl überlesen. :-)

@Sonnenkind
2301, 233 VV RVG 326,40 EUR (Gegenststandswert 42.500,00 EUR)

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort :-)
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