RS zahlt nicht - Vergleich ja oder nein?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ole
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#1

07.07.2020, 09:41

Guten Morgen,
folgendes Problem:
Unser Mandant hat ein "Reservierungsentgelt" in Höhe von 2.500,00 € bezahlt für einen Hauskauf. Dieser Verkauf kam dann nicht zustande.
Der Mandant selbst hat das Entgelt vergeblich zurückgefordert. Wir haben dann außergerichtlich mit dem gegnerischen RA vereinbart,
dass das Reservierungsentgelt in voller Höhe zurückbezahlt wird. Unsere RA-Kosten hat die Gegenseite nicht übernommen. Dies wurde auch schriftlich
als "Vergleich" fixiert (Reservierungsentgelt wird zurückbezahlt, damit alle Ansprüche abgegolten, Kosten werden gegeneinander aufgehoben).

Reservierungsentgelt eingegangen, nun wollten wir mit der RS abrechnen. Diese möchte nun die Kosten nicht übernehmen mit der Begründung,
dass unser Mandant ja voll obsiegt hat, sie im Falle eines Vergleichsabschlusses aber lediglich die Kosten trägt, die dem Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen entsprechen (...langer Satz, ich habe die RS zitiert).

Hat die RS-Versicherung recht? (Ach ja, wir hatten natürlich vorab die Deckung für das außergerichtliche Verfahren bereits eingeholt).

Vielen Dank!
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Anahid
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#2

07.07.2020, 09:57

Ja, hat sie. Ihr könnt keinen Vergleich zulasten der RSV abschließen. Wenn die Gegenseite die volle Forderung ausgleicht, gibt es keinen Grund, warum diese nicht auch die Kosten zahlen soll. Vereinbart ihr Kostenaufhebung, dann bleibt Euer Mandant in dem Fall auf den Kosten sitzen. Auch bei einem gerichtlichen Vergleich werden die Kosten nur nach dem Maßstab des Obsiegens von der Versicherung gezahlt. Wird da ein Vergleich geschlossen, wonach 80 % der Forderung von der Gegenseite gezahlt werden, aber die Kostenregelung z.B. nicht auf 80 : 20 zugunsten des Mandanten, sondern nur auf 50 : 50 getroffen, dann ist das ein Vergleich zulasten der RSV. Sowas muss immer vorher mit der RSV abgesprochen werden, wenn der Mandant nicht auf den Kosten sitzen bleiben will.
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Adora Belle
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#3

07.07.2020, 09:59

Schwierig. Nach ihren ARB hat die Versicherung recht.

In solchen Fällen lässt man sich vorher den Vergleich von der RSV absegnen. Hilft jetzt nix mehr, sollte aber künftig beachtet werden.
Ole
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#4

08.07.2020, 11:21

Vielen Dank Euch!

Kurzes Update:
Wir haben jetzt ein gegenteiliges BGH-Urteil gefunden und entsprechend die RS nochmals
zur Zahlung unserer RA-Kosten aufgefordert.

Das Ergebnis werde ich dann kurz mitteilen!
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#5

08.07.2020, 11:24

Bitte einen Link zum Urteil posten. Und ja, bitte auch das Ergebnis mitteilen.
Nora
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#6

16.07.2020, 16:26

Hallo,

bitte den Link posten.
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