Hat Rechtspflegerin Recht Abrechnung ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

21.02.2022, 12:48

Mag ja sein, dass die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Terminsgebühr nur dadurch entstanden sind, dass ein Vergleich geschlossen wurde, aber ich bin auch der Auffassung, dass von "Kosten des Vergleichs" nur die Einigungsgebühren umfasst werden. Grundsätzlich gehören die Verfahrens- und die Terminsgebühr zu den "Kosten des Rechtsstreits". Da kommt es m.E. nicht darauf an, in welcher Höhe diese Gebühren entstanden sind.
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Adora Belle
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#12

21.02.2022, 13:38

Gibt es dazu neuere Rechtsprechung als die oben verlinkte BGH-Entscheidung? Danach kommt es ja vor allem darauf an, was die Parteien mit der Kostenregelung bezwecken wollten.

Ich halte die Kostenregelung übrigens für total verfehlt. 60:40 ist nun wirklich nicht so weit weg von 50:50, und das wiederum von Kostenaufhebung. Wenn man da schon so kleingeistig wird, warum schreibt man dann nicht auch genau in den Vergleich, was damit gemeint sein soll?
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