Hat Rechtspflegerin Recht Abrechnung ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
uwemo
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#1

01.07.2020, 15:56

Liebe Foristen,

da die zust. Rechtspfl. beim AG schon wieder den KfA moniert hat möchte ich mich beim nächsten Versuch nicht noch mehr in die Nesseln setzen :wink2

Folgendes:
- Wir haben vertreten Bekl. bei Verfahren vor AG.
- Eingeklagt waren Zahlung von 4.400,00 €
- Im Termin wurde dann Vergleich geschlosssen.
- Im Vergleich wurden auch bislang nicht rechtsh. Zahlungsansprüche einbezogen.Es entsand deshalb ein Mehrwert.
- Kosten des Rechtsstreits wurde gequotelt; bzgl. Vergleichskosten erfolgte Aufhebung.
- Streitwert RS 4400,00 €; Vergleich 12.000,00 €

KfA laute :

3100 1,3 Verfahrensgebühr GW 4.400,00 € 393,90 €
3101 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3101, Absatz 2) GW 7.600,00 € 364,80 €
1003 1,0 Einigungsgebühr Anhängiges gerichtliches Verfahren GW 4.400,00 € 303,00 €
1000 1,5 Einigungsgebühr GW 7.600,00 € 603,00 €

Rechtspfl. meint, der KfA ist zu ändern, da immer noch Kosten des Vergleichs aufgeführt sind.

Hat Sie (leider ) Recht ?

Beste Grüsse
mrsgoalkeeper
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#2

01.07.2020, 16:02

Ja, hat sie. Im übrigen Fehlt die TG.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
uwemo
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#3

01.07.2020, 16:04

Danke.
Ups. TG stimmt natürlich.
Was muss denn raus aus der Rechnung ?

Beste Grüsse
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#4

01.07.2020, 16:08

uwemo hat geschrieben:
01.07.2020, 15:56

Hat Sie (leider ) Recht ?
Ja.

Die Kosten des Vergleichs sind grundsätzlich alle Kosten die ohne den Vergleich nicht entstanden wären.
Dazu zählt definitiv die Einigungsgebühr(en).

Hinsichtlich der Verfahrensdifferenzgebühr könnte man sich streiten. Grundsätzlich entsteht diese auch ohne Vergleich, wenn nur ein entsprechende Einigung erörtert wird (und es schließlich nicht zum Vergleich käme). Die Auslegung des Vergleiches könnte aber auch sehr gut ergeben, dass diese dennoch zu den Kosten des Vergleiches zählen.
Das lässt sich hier nicht abschließend beurteilen.
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Adora Belle
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#5

01.07.2020, 16:11

Alles.

Nee, Spaß. In die Ausgleichung fließen nur die VG und die TG aus dem Verfahrenswert ein. Alles andere sind Vergleichskosten. Also alle Kosten des Mehrwertes und alle Einigungsgebühren.

Siehe zb hier OLG Stuttgart.
uwemo
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#6

01.07.2020, 16:14

Besten Dank !!!!

Dann kann ich ja gleich in meine Stellungnahme zum übersandten KfA des Klägers übernehmen. Der hat da nämlich noch einiges mehr berechnet...

Beste Grüsse
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#7

01.07.2020, 16:43

Adora Belle hat geschrieben:
01.07.2020, 16:11

Siehe zb hier OLG Stuttgart.
Danke für den Hinweis auf die Entscheidung. Ich halte sie für vollkommen zutreffend und sie bestätigt auch meine - bereits oben ausgeführte - Auffassung.
Jetzt hab nächstes Mal direkt was zum zitieren parat. :mrgreen:
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Adora Belle
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#8

01.07.2020, 17:29

Der BGH hat danach auf die Rechtsbeschwerde ebenso entschieden. https://www.iww.de/quellenmaterial/id/197056

Wobei seltsamerweise kein Wort über die 0,8 VG verloren wird.
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#9

01.07.2020, 18:31

Adora Belle hat geschrieben:
01.07.2020, 17:29
Der BGH hat danach auf die Rechtsbeschwerde ebenso entschieden. https://www.iww.de/quellenmaterial/id/197056

Wobei seltsamerweise kein Wort über die 0,8 VG verloren wird.
Die Rechtsbeschwerde richtete sich nicht gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart (bei juris ist insoweit falsch verlinkt), sondern gegen eine Entscheidung des OLG Bamberg.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart datiert auch von kurz nach der BGH-Entscheidung.
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#10

17.02.2022, 11:32

Hallo zusammen,

ich habe in diesem Zusammenhang auch eine Frage, weil ich auf meinen Kostenausgleichungsantrag eine Monierung erhalten habe.

Bei uns lag folgendes zugrunde:

Wir vertreten zwei Mandanten. Es wurde ein Vergleich geschlossen mit folgender Kostenentscheidung:

"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Vergleichs werden von der Klägerin zu 60 % und von den Beklagten zu 40 % getragen."

Der Streitwertbeschluss lautet:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Der Mehrwert des Vergleichs beträgt 45.000,00 EUR.

Ich habe einen Kostenausgleichsantrag beim Gericht gestellt und dort alle Kosten aufgelistet, das heißt

1,6 Verfahrensgebühr (Erhöhung inbegriffen) nach 10.000,00 EUR
1,1 Differenzverfahrensgebühr (Erhöhung inbegriffen) nach 45.000,00 EUR
bei beiden Kappung berücksichtigt und nur die Gebühr aus dem Gesamtwert genommen

1,2 Terminsgebühr nach 55.000,00 EUR

1,0 Einigungsgebühr nach 10.000,00 EUR
1,5 Einigungsgebühr nach 45.000,00 EUR
bei beiden Kappung berücksichtigt und nur die Gebühr aus dem Gesamtwert genommen

Porto
MwSt.

von diesem Betrag habe ich dann in Abzug gebracht eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach dem zunächst anhängigen Wert von 10.000,00 EUR.

Das Gericht fordert uns jetzt auf, einen korrigierten Kostenausgleichungsantrag zu stellen nur unter Berücksichtigung der Einigungsgebühren VV 1000, 1003 und unter Beachtung des § 15 III RVG. Es weist darauf hin, dass laut Kostengrundentscheidung nur die Kosten des Vergleichs auszugleichen sind.

Was denkt Ihr? Sind die Kosten des Vergleichs nicht alle Mehrkosten, die durch den Abschluss des Vergleichs entstanden sind? Wäre es nicht zu einem Vergleich gekommen, wären doch nur die Verf. und die Terminsgebühr entstanden, oder? Habe ich einen Denkfehler? Wenn ich das so abrechne, wie die Rechtspflegerin das angefordert hat, dann würden die Differenzverfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr nicht ausgeglichen werden - kann das stimmen? Sind die nicht auch gerade Bestandteil des Vergleichs?

Ich danke Euch sehr! :thx
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