Sozialrecht Gebühr Widerspuchsverfahren anrechnen obwohl nicht abgerechnet

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Muschel
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#1

25.06.2020, 10:25

Die Frage ist etwas undurchsichtig.....es geht darum, dass wir für unseren Mandanten bereits im Widerspruchsverfahren tätig waren und dann im anschließenden Klageverfahren. Das Widerspruchsverfahren haben wir gar nicht abgerechnet, sondern nur das Klageverfahren (direkt mit der Beklagten).
Hier habe ich nur die Verfahrensgebühr und Erledigungsgebühr abgerechnet (plus Fotokopie etc).

Die sagt jetzt, man müsse anrechnen weil wir im Widerspruchsverfahren tätig waren. Kann sie sich darauf berufen obwohl wir das Widerspruchsverfahren gar nicht abgerechnet haben.

Wenn ja, kann ich dann die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auch mit der Beklagten abrechnen weil sie sich dazu bereit erklärt hat: "Zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers in diesem Rechtsstreit erklärt sich die Beklagte dem Grunde nach bereit."?
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mücki
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#2

25.06.2020, 11:58

Erstmal eine Nachfrage: außergerichtlich wie im KFB oder außergerichtlich, wie häufig von uns und den RAe angewendet, also eigentlich vorgerichtlich?

Ansonsten würde ich einfach alle im Verfahren entstandenen Gebühren mit aufnehmen und die entsprechenden Anrechnungen vornehmen, vielleicht kommt sogar mehr bei rum (kenne mich mit den soz.rechtl. Gebühren nicht aus).
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Muschel
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#3

25.06.2020, 13:17

Was die mit der Formulierung außergerichtlich meinen weiß ich nicht. Ich denke die meinen aber nur Verfahrensgebühr und wollen davon die hälftige GG abgezogen haben. Andersrum wären die ja blöd mich darauf hinzuweisen, die GG mit aufzunehmen, dann die VG und nur die Häflte der GG abzuziehen. Würde ja unterm Strich mehr für uns rauskommen.

Ich hab mich aber dazu entschieden, unsere Forderung gleich festsetzen zu lassen, weil die im Übrigen noch wegen der Erledigungsgebühr rummosern (keine Mitwirkung erkiennbar obwohl die die Bescheide nach unserer 7-seitigen Klagebegründung erst zurückgenommen haben) und wegen der Fotokopien (dass kennt man ja).
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Feldhamster
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#4

25.06.2020, 16:30

Mit "außergerichtliche Kosten" sind alle Anwaltsgebühren des Klägers gemeint. Du kannst also in dem Kfa die Gebühren des Widerspruchsverfahrens angeben und die Gebühren des Klageverfahrens, wobei die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens natürlich hältig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Bzgl der Erledigungsgebühr verweise ich auf Kommentare und Rechtsprechung. Ich habe sie in 10 Jahren Sozialrecht nicht einmal durchgesetzt bekommen, da die Hürden hierfür sehr hoch sind. Eine Klagebegründung alleine reicht jedenfalls nicht aus.
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