Familiensache - Beschwerde und Antrag auf Einstellung ZV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Krümelkekse
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#1

24.06.2020, 11:05

Hallo zum Bergfest,
ich habe eine Frage zur Abrechnung im Familienrecht.

Haben ein erstinstanzliches Urteil (bzw. Beschluss) kassiert, indem der Mdt zur Zahlung von laufendem Unterhalt für seine 2 Kinder ab dem 01.06. verpflichtet wurde und zur Zahlung von Unterhaltsrückstand ihv insgesamt 17.071,52 €. Die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet.

Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die ZV aus dem Beschluss (gerade wegen der angeordneten sofortigen Wirksamkeit des Unterhaltsrückstandes) einstweilen - notfalls gegen Sicherheitsleistung - einzustellen. Den aktuell im Beschluss festgesetzten laufenden Unterhalt zahlt unser Mandant erstmal.

Jetzt meine Frage:
Kann ich den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV separat mit einer Gebühr gegenüber unserem Mandanten abrechnen oder gehört das zum Rechtszug (2. Instanz wegen Beschwerde) mit dazu? Sollte ich separat was abrechnen können, aus welchem Verfahrenswert?

LG und vielen Dank vorab für eure Hilfe.
Feldhamster
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#2

24.06.2020, 16:45

Nach meiner Ansicht gehört der Antrag über § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG zum Beschwerdeverfahren und löst keine gesonderte Gebühr aus.
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