Arbeitsgericht I. Instanz/hypoth. Reisekosten+0,8 Geb. Nr.3403?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Samsilein
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#1

23.06.2020, 12:14

Hallo ihr Fleißigen,

ich habe einen KFA vorliegen, Arbeitsgericht und LAG.

Die Anwältin der Gegenseite hat in der I. Instanz die hypothetischen Reisekosten angesetzt, was ja noch verständlich ist.

Das sind 196,50 € und aus diesem Betrag will sie eine 0,8 Gebühr gemäß Nr. 3403. Da die Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht jeder selbst tragen muss, frage ich mich, ob das so passt??

Als Begründung führt die Anwältin an: "Die für die II. Instanz beauftragte Unterfertigte beantragt die Kosten zugleich für die I. Instanz, so dass hier eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG anfällt."

Geht das? :kopfkratz


Liebe Grüße Samsilein
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mücki
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#2

23.06.2020, 13:15

Also soweit ich weiß, sind die Reisekosten der Partei (zum Gericht und ggf. eine Informationsreise zum RA) erstattungsfähig sowie ggf. die Reisekosten des RA, aber nur und ausschließlich dann, wenn dadurch Reisekosten der Partei entfallen und das auch nur in der Höhe, wie sie bei eigener Anreise der Partei entstanden wären. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt die Reisekosten nämlich gerade nicht aus, alles andere aber schon. 3403 VV RVG ist keinesfalls erstattungsfähig, auch dann nicht, wenn Sie nur mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt war, wozu du ja nichts schreibst.
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#3

23.06.2020, 13:56

In der I. Instanz hat eine Bevollmächtigte der Gegenseite zwei Termine wahrgenommen, hier sind die hypothetischen Reisekosten entstanden, die erstattungsfähig sind.

Wir haben dann Berufung eingelegt und in der II. Instanz hat sich eine andere Anwältin für die Gegenseite angezeigt, die Berufung haben wir wieder zurückgenommen, Termin fand keiner statt.

Der KFA ist soweit schlüssig, in der II. Instanz die 1,6 Verfahrensgebühr, in der I. Instanz die hypothetischen Reisekosten, nur die 0,8 nach Nr. 3403 in der I. Instanz erschließt sich mir nicht.
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mücki
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#4

24.06.2020, 09:46

Siehe oben. Wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen, sind die RK erstattungsfähig, die Gebühr nicht. Die Prüfung (auch bzgl. der Höhe der geltend gemachten RK) obliegt dir.

Eine Einschränkung habe ich allerdings, wenn die antragstellende RAin, nicht diejenige ist, der die Kosten entstanden sind und keine Abtretungserklärung vorliegt, dürfte sie nicht legitimiert sein.
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#5

24.06.2020, 13:36

Vielen Dank Mücki.

Die Anwältin der II. Instanz hat in der Tat die Reisekosten und diese Gebühr für die erstinstanzlich tätige Anwältin mit im KFA. Müsste die Abtretungserklärung dem KFA dann beigefügt sein?
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jojo
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#6

24.06.2020, 14:54

ÖHM: Nö....

Der KFB lautet ja auf die Partei, nicht auf den Anwalt. Insofern muss da gar nix abgetreten oder nachgewiesen werden.

Anders latürnich bei 11ern.
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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