VKH abrechnen und gleichzeitig KFA nach § 104 stellen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
TH-NR
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 84
Registriert: 11.10.2013, 11:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

22.06.2020, 10:50

Hey Ihr Lieben,

mit der VKH stehe ich echt immer wieder auf Kriegsfuß :kopfkratz ... Unsere Mandantin hat VKH bewilligt bekommen. Verfahren beendet, Gegenseite hat die Kosten zu 100% zu tragen, der Wert beträgt 4.500,00 €.

Chefin sagt, bitte über VKH abrechnen, da haben wir die Gebühren sicher. Da ja die VKH-Gebühren geringer sind stellt sich mir nun die Frage, ob ich nun gleichzeitig auch einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO stellen kann über die darüberhinausgehenden Gebühren.

Und was ist, wenn die Mandantin in einem Jahr nach erneuter Überprüfung eine Ratenzahlung auferlegt erhält und die gesamten Kosten an das Gericht zurückzahlen muss. Kann ich dann immer noch einen KFA beantragen?

Ich habe meinen Freund Google bereits gefragt, aber nichts Zufriedenstellendes gefunden :roll:
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#2

22.06.2020, 11:55

Ja, kannst Du. Denn die überschießenden Kosten trägt ja die Gegenseite. Und diese muss auch die PKH-Kosten an das Gericht erstatten, weil sie ja die gesamten Kosten zu tragen.

Sollte die Mandantin zur Ratenzahlung aufgefordert werden und die Gegenseite die Kosten nicht erstatten, dann kann man die überschießenden Wahlanwalskosten immer noch anmelden bzw. wird i.d.R. dazu aufgefordert, dies zu tun.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#3

22.06.2020, 11:58

Du kannst die VKH-Gebühren abrechnen und dann einen Antrag gem. 126 ZPO die restlichen Gebühren gegen den Gegner festsetzen lassen.

Die Staatskasse wird dann selbst versuchen die Gebühren, die sie an Euch im Wege der VKH gezahlt hat vom Gegner beizutreiben. Nur wenn sie es nicht von der Gegenseite erstattet erhält, dann kommt sie ggfs. auch im Wege der Überprüfung der VKH auf Euren Mandanten zu. Sollte dieser dann Gebühren zurückerstatten müssen, würde ich eine Nachfestsetzung beantragen.
TH-NR
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 84
Registriert: 11.10.2013, 11:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

22.06.2020, 15:11

Vielen Dank Ihr Lieben!!! Dann mache ich das jetzt so :-)
Antworten