Gebühren für Aktenversendung an gegn. Kfz-Vers.
Verfasst: 17.06.2020, 15:26
Hallo,
habe folgendes Problem mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung:
Die gegnerische Haftpflichtversicherung bat uns 2018 darum, ihnen einen Aktenauszug zu den üblichen Gebühren zu übersenden, was wir auch getan haben. Die Versicherung hat die Rechnung nicht vollständig gezahlt. In der Zwischenzeit wurde Klage gegen die gegn. Vers. eingereicht und das Gericht urteilte nun 30% zugunsten unseres Mandanten und dementsprechend auch die Kostenteilung - 70% Kosten trägt unser Mandant 30% die gegn. Haftpflichtvers.
Da wir die Akte nun abschließen möchten, habe ich die gegn. Vers. an den Ausgleich der restlichen Gebühren für die Aktenversendung erinnert. Nun schreibt diese liebe Versicherung, die Mithaftung sei ja gemäß Urteil lediglich 30%, so dass sie auch nur 30% von den Kosten für die Aktenversendung zu zahlen hätten.
Ich kenne es so, dass Kostenschuldner immer derjenige ist, der den Auftrag erteilt, auch wenn es die gegnerische Versicherung ist. Deswegen ist ja die Rechnung auch an die gegnerische Versicherung ausgestellt worden. Meiner Meinung nach hat die gerichtliche Kostenentscheidung keine Auswirkung auf die Kostenrechnung für die Versendung des Aktenauszuges. (Es wurden nur Gebühren in Rechnung gestellt, also keine Aktenversendungsauslagen)
Wie sieht Ihr es? Ich habe im Internet auch nichts gefunden, wo eindeutig steht, Kostenschuldner ist derjenige, der den Aktenauszug verlangt.
Könnt Ihr mir weiterhelfen?
Lieben Dank im Voraus und bleibt alle gesund!
habe folgendes Problem mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung:
Die gegnerische Haftpflichtversicherung bat uns 2018 darum, ihnen einen Aktenauszug zu den üblichen Gebühren zu übersenden, was wir auch getan haben. Die Versicherung hat die Rechnung nicht vollständig gezahlt. In der Zwischenzeit wurde Klage gegen die gegn. Vers. eingereicht und das Gericht urteilte nun 30% zugunsten unseres Mandanten und dementsprechend auch die Kostenteilung - 70% Kosten trägt unser Mandant 30% die gegn. Haftpflichtvers.
Da wir die Akte nun abschließen möchten, habe ich die gegn. Vers. an den Ausgleich der restlichen Gebühren für die Aktenversendung erinnert. Nun schreibt diese liebe Versicherung, die Mithaftung sei ja gemäß Urteil lediglich 30%, so dass sie auch nur 30% von den Kosten für die Aktenversendung zu zahlen hätten.
Ich kenne es so, dass Kostenschuldner immer derjenige ist, der den Auftrag erteilt, auch wenn es die gegnerische Versicherung ist. Deswegen ist ja die Rechnung auch an die gegnerische Versicherung ausgestellt worden. Meiner Meinung nach hat die gerichtliche Kostenentscheidung keine Auswirkung auf die Kostenrechnung für die Versendung des Aktenauszuges. (Es wurden nur Gebühren in Rechnung gestellt, also keine Aktenversendungsauslagen)
Wie sieht Ihr es? Ich habe im Internet auch nichts gefunden, wo eindeutig steht, Kostenschuldner ist derjenige, der den Aktenauszug verlangt.
Könnt Ihr mir weiterhelfen?
Lieben Dank im Voraus und bleibt alle gesund!