Gebühren für Aktenversendung an gegn. Kfz-Vers.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Walle
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#1

17.06.2020, 15:26

Hallo,

habe folgendes Problem mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung:

Die gegnerische Haftpflichtversicherung bat uns 2018 darum, ihnen einen Aktenauszug zu den üblichen Gebühren zu übersenden, was wir auch getan haben. Die Versicherung hat die Rechnung nicht vollständig gezahlt. In der Zwischenzeit wurde Klage gegen die gegn. Vers. eingereicht und das Gericht urteilte nun 30% zugunsten unseres Mandanten und dementsprechend auch die Kostenteilung - 70% Kosten trägt unser Mandant 30% die gegn. Haftpflichtvers.
Da wir die Akte nun abschließen möchten, habe ich die gegn. Vers. an den Ausgleich der restlichen Gebühren für die Aktenversendung erinnert. Nun schreibt diese liebe Versicherung, die Mithaftung sei ja gemäß Urteil lediglich 30%, so dass sie auch nur 30% von den Kosten für die Aktenversendung zu zahlen hätten.

Ich kenne es so, dass Kostenschuldner immer derjenige ist, der den Auftrag erteilt, auch wenn es die gegnerische Versicherung ist. Deswegen ist ja die Rechnung auch an die gegnerische Versicherung ausgestellt worden. Meiner Meinung nach hat die gerichtliche Kostenentscheidung keine Auswirkung auf die Kostenrechnung für die Versendung des Aktenauszuges. (Es wurden nur Gebühren in Rechnung gestellt, also keine Aktenversendungsauslagen)

Wie sieht Ihr es? Ich habe im Internet auch nichts gefunden, wo eindeutig steht, Kostenschuldner ist derjenige, der den Aktenauszug verlangt.
Könnt Ihr mir weiterhelfen?

Lieben Dank im Voraus und bleibt alle gesund!
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Anahid
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#2

17.06.2020, 16:14

Ich seh das genau wie Du. Auftraggeber ist die Versicherung und damit hat sie auch die Kosten für die Aktenübersendung vollständig auszugleichen. Das hat nichts mit dem eigentlichen Ausgangsfall und einer dort ggf. gebildeten Quote zu tun.
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#3

17.06.2020, 16:17

Kommt aber auch drauf an, was "die üblichen Gebühren" bei der Versicherung und bei Euch sind. Die Versicherung hat ja sicher nicht von vornherein wegen Quote weniger gezahlt.
Walle
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#4

17.06.2020, 16:34

Ich sehe gerade, dass wir die Aktenanforderung leider nicht schriftlich haben. Es wurde telefonisch vereinbart. Bisher gab es auch nie bei irgendeiner Versicherung Probleme mit der Zahlung, auch wenn der Aktenauszug telefonisch angefordert wurde.

Die üblichen Gebühren sind € 26,00 Pauschalgebühr gem. DAV-Abkommen + Kopierkosten + USt.

Ich hatte der Versicherung auch geschrieben, dass keine Nebenabreden wie Verzicht oder Reduzierung der Gebühr erfolgt ist.

@Adora Belle: Die Versicherung hat ja sicher nicht von vornherein wegen Quote weniger gezahlt.
Versicherungen quoteln ja bei Unfallsachen nicht den Rechnungsbetrag, sondern zahlen ja die Gebühren nach dem Regulierungswert. Die Gebühr für den Aktenauszug hat aber keinen Wert, sondern ist eine Pauschalgebühr.

Achhh, ich mag DIESE Versicherung sowieso nicht. Sie kommt immer wieder mit was Neuem um die Ecke. :roll:
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#5

17.06.2020, 16:43

Tja....wenn Du aber den Auftrag nicht nachweisen kannst, wird es etwas schwierig. :?
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#6

17.06.2020, 17:22

Walle hat geschrieben:
17.06.2020, 16:34
@Adora Belle: Die Versicherung hat ja sicher nicht von vornherein wegen Quote weniger gezahlt.
Versicherungen quoteln ja bei Unfallsachen nicht den Rechnungsbetrag, sondern zahlen ja die Gebühren nach dem Regulierungswert. Die Gebühr für den Aktenauszug hat aber keinen Wert, sondern ist eine Pauschalgebühr.
Ja ist mir klar. Aber Du sagst, die Versicherung hat nicht vollständig für den Aktenauszug gezahlt. Da frag ich Dich, warum nicht. Gibt es eine Begründung?
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#7

18.06.2020, 10:27

Ich hatte 2018 einmal erinnert. Darauf hat die Versicherung überhaupt nicht reagiert. Dann wurde die Klage eingereicht, dabei ist diese Rechnung in Vergessenheit geraten. Und jetzt nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erinnere ich nochmals. Und erst jetzt reagiert die Versicherung auf meine Erinnerung mit dem Hinweis auf die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren, was meiner Meinung nach damit komplett unberührt ist.
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#8

18.06.2020, 11:12

Habe jetzt folgendes an die Versicherung geschrieben:

die Übersendung des Aktenauszuges erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem DAV und dem HUK-Verband. Somit handelt es sich bei unserer Kostenrechnung vom 12.09.2018 um materiell-rechtliche Kosten und sind von der Kostenentscheidung in dem gerichtlichen Verfahren nicht berührt, da es keine Verfahrenskosten sind.

Ich berichte, ob es geklappt hat oder nicht - Vielleicht hat ja irgendeiner auch irgendwann mal dieses Problemchen.
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#9

18.06.2020, 11:43

Diese Vereinbarungen gibt es doch schon seit Äonen nicht mehr, oder?
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