Scheidungsfolgenvereinbarung und Vergütungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ritchi1972
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#1

17.06.2020, 09:15

Hallo!
Ich bitte um ein kurzes Statement, ob meine Abrechnung so einem möglichen Klageverfahren gegenüber dem eigenen Mandanten stand hält:

Auftrag des Mandanten:
Durchführung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und außergerichtliche Erarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung (mit nicht gerichtlich anhängigen möglichen Folgesachen)
Es gibt eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit (Stundensatz) und eine für die gerichtliche Tätigkeit (Stundensatz und dem Zusatz, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren nach RVG anfallen)

Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde wegen des von der Gegenseite an den Tag gelegten Zeitdrucks im Scheidungstermin gerichtlich protokolliert (nicht vor dem Notar). Das Protokoll nebst den festgesetzten Verfahrenswerten (einschließlich dem überschießenden Wert der Vereinbarung) liegt vor.

Nun stelle ich dem Mandanten folgende Rechnung:

1. außergerichtliche Tätigkeit
Honorar gem. Vereinbarung für x Stunden

2. gerichtliche Tätigkeit
(wegen der Höhe der Verfahrenswerte mindestens die gesetzlichen Gebühren gem. RVG)
1,3 Verfahrensgebühr
0,8 Verfahrensgebühr für die Protokollierung der Vereinbarung
1,2 Terminsgebühr (Wert für Verfahren + Wert für Vereinbarung, da im Termin nochmals über die Vereinbarung verhandelt wurde und diese auch abgeändert wurde)
1,0 Einigungsgebühr (Verfahrenswert für Versorgungsausgleich)
1,5 Einigungsgebühr (Verfahrenswert für überschießende Vereinbarung)
Auslagen und Mehrwertsteuer

Der Mandant moniert nun die Einigungsgebühren, er meint, die wäre mit der außergerichtlichen Tätigkeit abgegolten.
Wir sind nun unsicher und wollen gerne fachliche Meinungen zu so einer Abrechnung hören. Vielen Dank schonmal!
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Anahid
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#2

17.06.2020, 10:11

Grundsätzlich wären die Einigungsgebühren so angefallen. Aber ich würde Eure Rechnung so auch nicht akzeptieren. Du kannst doch nicht "mischen". Wenn Du gesetzliche Gebühren abrechnest, dann auch ganz, also auch vorgerichtlich. Denn eine GG wäre auf die VG anzurechnen (was bedeutet, die 0,8 VG würde wohl am Ende nur noch mit 0,15 stehen bleiben). Aber vorgerichtlich ein Honorar nach Stunden zu verlangen und dann aber für die Scheidungsfolgen auch nochmal gerichtlich alle Gebühren abzurechnen, halte ich für falsch.

Unabhängig davon vermisse ich in Deiner Abrechnung den Hinweis auf einen vorgenommen Abgleich gem. § 15 III RVG bzgl. der beiden VG und der beiden EG.
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#3

17.06.2020, 13:57

Danke Dir;
der Abgleich gem. § 15 III RVG ist bei VG und EG natürlich mit aufgeführt.

Ich habe doch jeweils eine Vergütungsvereinbarung für außergerichtlich (Stundenabrechnung und dem Zusatz des Anrechnungsausschlusses) und gerichtlich (Stundenabrechnung, mit dem Hinweis, dass mindestens die RVG-Gebühren -§ 49 b BRAO- angefallen sind).

In unserem Fall sind die Verfahrenswerte so hoch geworden, dass eben im gerichtlichen Verfahren die RVG-Gebühren zu verwenden sind.

Fällt die Protokollierung einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht unter "gerichtliche Gebühren"?
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#4

17.06.2020, 14:41

Doch, aber wenn "Mindestsatz" die gerichtlichen Gebühren sind und Ihr diese abrechnet, dann muss auch komplett so abgerechnet werden. Stundensatz ist ja nur dann abzurechnen, wenn die Gebühren nach Stunden die gesetzlichen Gebühren übersteigen würden, was ja anscheinend nicht so ist.
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#5

17.06.2020, 15:07

Hm,
was aber, wenn die außergerichtliche Vergütung (Stundensatz) höher ist als die gesetzlichen Gebühren? Dann zählt doch die Vergütungsvereinbarung.

Ich bin davon ausgegangen, dass die Protokollierung der Vereinbarung zum gerichtlichen Teil der Gebühren gehört, da die Beteiligten ja auch hierüber Gerichtskosten zahlen.

Liege ich hier falsch?
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#6

17.06.2020, 16:28

Eine gerichtliche Vereinbarung löst gerichtliche Gebühren aus. Deine Aussage oben habe ich so verstanden: Auftrag bei Abschluss der Vergütungsvereinbarungen = gerichtliche Scheidung + außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung

Meiner Meinung nach hätte dann, wenn die Scheidungsfolgen auch gerichtlich geklärt werden sollen, darüber eine Folgevereinbarung erfolgen müssen. Ist aber nicht erfolgt. Von daher kannst Du aber den Mandanten nicht doppelt belasten, indem Du ihm vorgerichtliche Kosten als Stunden abrechnest und ihm dann zusätzlich eine 0,8 VG aufbrummst; entweder oder. Beides geht einfach nicht. Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung mit in die gerichtliche Abrechnung einfließt, dann muss hier eine Anrechnung der vorgerichtlich kassierten Gebühren erfolgen. Also würde ich auf jeden Fall mal ein 0,65 GG nach dem Streitwert der Scheidungsfolgenvereinbarung auf die 0,8 GG anrechnen.

Bei dem Rest bin ich ganz bei Dir: Die Gebühren sind so angefallen. Wäre halt nur die Frage, ob man da vielleicht eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten gehabt hätte, dass bei gerichtlicher Feststellung für ihn weitere Gebühren anfallen. Aber das ist ein Thema, das Ihr selbst klären müsst.
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#7

17.06.2020, 17:07

Danke Dir!
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