Hallo liebe Mitstreiter,
nach antragsgemäßer Aufhebung der Zwangsversteigerung zahlt Schuldner nicht. Der Schuldner hat parallel zum Zwangsversteigerungsantrag einen Notar mit dem Verkauf des Objekts beauftragt. Wir haben - unter Vorraussetzung der Zahlung der Kosten der Zwangsversteigerung - der Einstellung der Zwangsversteigerung zugestimmt. (Erfahrung: Mach ich nie wieder!)
Natürlich sind alle geltend gemachten Zahlungsansprüche - ausgenommen der Kosten der Zwangsversteigerung - von der Schuldnerin aus dem Kaufpreis gezahlt worden.
Kann ich die noch offenen Kosten auch gem. § 788 ZPO festsetzen lassen?
Bitte lasst mir Eure Gedanken zukommen. Ich bin aktuell nicht sicher und möchte unnötigen Schriftwechsel mit dem Vollstreckungsgericht vermeiden.
Viele Grüße Claudia
Kostenfestsetzung § 788 ZPO nach Abschluss d. Zwangsversteigerung?
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Gerichte setzen die Kosten nur gem. § 788 ZPO fest, wenn der dazugehörige Titel, aus dem vollstreckt wurde auch noch existiert.
Hat die Schuldnerin den bei der Zahlungs einen Verrechnungsgrund mit angegeben? Wenn nicht Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, dann hast noch einen Teil der Hauptforderung übrig.
Hat die Schuldnerin den bei der Zahlungs einen Verrechnungsgrund mit angegeben? Wenn nicht Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, dann hast noch einen Teil der Hauptforderung übrig.
- Sonne0412
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Danke Dir!Tigerle hat geschrieben: ↑15.06.2020, 14:48Die Gerichte setzen die Kosten nur gem. § 788 ZPO fest, wenn der dazugehörige Titel, aus dem vollstreckt wurde auch noch existiert.
Hat die Schuldnerin den bei der Zahlungs einen Verrechnungsgrund mit angegeben? Wenn nicht Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, dann hast noch einen Teil der Hauptforderung übrig.
Ich werde die Sache nocheinmal prüfen und nach Rücksprache mit Mandant weiter vorgehen.
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Für Schreibfehler haftet die Tastatur.
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