Kostenfestsetzung § 788 ZPO nach Abschluss d. Zwangsversteigerung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sonne0412
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#1

15.06.2020, 14:00

Hallo liebe Mitstreiter,

nach antragsgemäßer Aufhebung der Zwangsversteigerung zahlt Schuldner nicht. Der Schuldner hat parallel zum Zwangsversteigerungsantrag einen Notar mit dem Verkauf des Objekts beauftragt. Wir haben - unter Vorraussetzung der Zahlung der Kosten der Zwangsversteigerung - der Einstellung der Zwangsversteigerung zugestimmt. (Erfahrung: Mach ich nie wieder!)

Natürlich sind alle geltend gemachten Zahlungsansprüche - ausgenommen der Kosten der Zwangsversteigerung - von der Schuldnerin aus dem Kaufpreis gezahlt worden.

Kann ich die noch offenen Kosten auch gem. § 788 ZPO festsetzen lassen?

Bitte lasst mir Eure Gedanken zukommen. Ich bin aktuell nicht sicher und möchte unnötigen Schriftwechsel mit dem Vollstreckungsgericht vermeiden.

Viele Grüße Claudia
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Tigerle
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#2

15.06.2020, 14:48

Die Gerichte setzen die Kosten nur gem. § 788 ZPO fest, wenn der dazugehörige Titel, aus dem vollstreckt wurde auch noch existiert.

Hat die Schuldnerin den bei der Zahlungs einen Verrechnungsgrund mit angegeben? Wenn nicht Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, dann hast noch einen Teil der Hauptforderung übrig.
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Sonne0412
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#3

19.06.2020, 08:42

Tigerle hat geschrieben:
15.06.2020, 14:48
Die Gerichte setzen die Kosten nur gem. § 788 ZPO fest, wenn der dazugehörige Titel, aus dem vollstreckt wurde auch noch existiert.

Hat die Schuldnerin den bei der Zahlungs einen Verrechnungsgrund mit angegeben? Wenn nicht Verrechnung nach § 367 BGB vornehmen, dann hast noch einen Teil der Hauptforderung übrig.
Danke Dir!
Ich werde die Sache nocheinmal prüfen und nach Rücksprache mit Mandant weiter vorgehen.
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