Ein vollendeter Betrug scheidet aus, da ich die Rechnung nicht ausgestellt habe.... hat geschrieben: ↑05.06.2020, 14:46Wenn man eine solche gefälschte Rechnung für die Kostenfestsetzung einreicht ist dies m.E. ein versuchter Betrug (vollendet wenn auf dieser Grundlage tatsächlich mehr festgesetzt wird) zu Lasten des Prozessgegners.
Derjenige der eine solche Rechnung ausstellt, dürfte sich m.E. auch der Beihilfe schuldig machen (gerade wenn wie hier mitgeteilt wurde, dass die Rechnung beim Gericht eingereicht werden soll).
Die Rechnung des UBV ist im KFV durchaus von einiger Relevanz. Sie ist für die Glaubhaftmachung des Gebührenanspruches auch zwingend vorzulegen (vgl. BGH, IV ZB 8/11).
Auch wird sich aus ihr regelmäßig ergeben, ob der UBV im Namen der Partei oder durch den HBV im eigenen Namen beauftragt wurde. Dies macht für die Kostenfestsetzung auch einen erheblichen Unterschied. Im letzteren Fall sind die Gebühren des UBV nämlich nicht der Partei entstanden, sondern dem HBV und daher nicht festsetzungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19). Der HBV erlangt in diesem Fall über §5 RVG einen Zahlungsanspruch gegen den Mandanten.
Wenn der UBV im Namen der Partei beauftragt wurde, dann können die Kosten nach Maßgabe des §91 II S. 2 ZPO erstattungsfähig sein.
Ich würde an deiner Stelle erwägen die Angelegenheit der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzuleiten. Du wurdest schließlich von einem Rechtsanwalt gebeten an einer Straftat mitzuwirken. Derartiges dürfte standesrechtlich bedenklich sein (um es mal vorsichtig auszudrücken).
Ein versuchter Betrug scheidet wahrscheinlich auch aus, da das unmittelbare Ansetzen fehlt (im materiellen Strafrecht bin ich relativ fit)
Aber eine Mitteilung an die RAK könnte die erhoffte Wirkung erzielen.
Ich dachte bisher, dass der HV gegenüber dem Gericht immer gleich abrechnet, also 1.3 VG und 1.2 TG und im Innenverhältnis die Sache mit dem UBV klärt. Eine Vermutung hatte ich, so ganz nachvollziehen konnte ich die Absicht nicht.