Kostenberechnung Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Musti
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#11

05.06.2020, 15:29

... hat geschrieben:
05.06.2020, 14:46
Wenn man eine solche gefälschte Rechnung für die Kostenfestsetzung einreicht ist dies m.E. ein versuchter Betrug (vollendet wenn auf dieser Grundlage tatsächlich mehr festgesetzt wird) zu Lasten des Prozessgegners.
Derjenige der eine solche Rechnung ausstellt, dürfte sich m.E. auch der Beihilfe schuldig machen (gerade wenn wie hier mitgeteilt wurde, dass die Rechnung beim Gericht eingereicht werden soll).

Die Rechnung des UBV ist im KFV durchaus von einiger Relevanz. Sie ist für die Glaubhaftmachung des Gebührenanspruches auch zwingend vorzulegen (vgl. BGH, IV ZB 8/11).
Auch wird sich aus ihr regelmäßig ergeben, ob der UBV im Namen der Partei oder durch den HBV im eigenen Namen beauftragt wurde. Dies macht für die Kostenfestsetzung auch einen erheblichen Unterschied. Im letzteren Fall sind die Gebühren des UBV nämlich nicht der Partei entstanden, sondern dem HBV und daher nicht festsetzungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19). Der HBV erlangt in diesem Fall über §5 RVG einen Zahlungsanspruch gegen den Mandanten.
Wenn der UBV im Namen der Partei beauftragt wurde, dann können die Kosten nach Maßgabe des §91 II S. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

Ich würde an deiner Stelle erwägen die Angelegenheit der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzuleiten. Du wurdest schließlich von einem Rechtsanwalt gebeten an einer Straftat mitzuwirken. Derartiges dürfte standesrechtlich bedenklich sein (um es mal vorsichtig auszudrücken).
Ein vollendeter Betrug scheidet aus, da ich die Rechnung nicht ausgestellt habe.

Ein versuchter Betrug scheidet wahrscheinlich auch aus, da das unmittelbare Ansetzen fehlt (im materiellen Strafrecht bin ich relativ fit)

Aber eine Mitteilung an die RAK könnte die erhoffte Wirkung erzielen.

Ich dachte bisher, dass der HV gegenüber dem Gericht immer gleich abrechnet, also 1.3 VG und 1.2 TG und im Innenverhältnis die Sache mit dem UBV klärt. Eine Vermutung hatte ich, so ganz nachvollziehen konnte ich die Absicht nicht.
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#12

05.06.2020, 15:34

Naja....man kann ja mit dem UBV eine Vereinbarung treffen. In der Regel wird vereinbart, dass sämtliche Kosten geteilt werden. Bedeutet: Der UBV stellt seine Rechnung an den Mandanten, der HBV stellt seine Rechnung an den Mandanten und am Schluss gibt es nochmals eine Rechnung des HBV an den UBV über die Differenz, wobei dies keine Rechnung nach dem RVG darstellt, da das RVG nur bei Mandanten Anwendung findet und der UBV kein Mandant ist.

Darum mache ich ein Anschreiben an den UBV, in dem ich den Abrechnungsbetrag erkläre, z.B. so:

1,3 VG
0,65 VG
1,2 TG

50 % =
abzgl. 1,3 TG
Differenz =

Über diesen Differenzbetrag erteile ich dann eine Rechnung an den UBV: Vereinbarte Vergütung ……… (Differenz) + 19 % MwSt

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#13

05.06.2020, 17:10

Musti hat geschrieben:
05.06.2020, 15:29

Ein versuchter Betrug scheidet wahrscheinlich auch aus, da das unmittelbare Ansetzen fehlt (im materiellen Strafrecht bin ich relativ fit)
Ich hingegen bin im materiellen Strafrecht überhaupt nicht zu Hause. ;)

Eine Strafbarkeit habe ich ja auch erst dann gesehen, wenn die Rechnung bei Gericht eingereicht worden wäre. Du hast ja richtigerweise diesen Verlauf verhindert.
Ich hab mich auch gefragt, ob schon die Anfrage an dich strafbar war. Das konnte ich aber (vor allem auch wegen meiner mangelhafter Kompetenz im Strafrecht) beurteilen.

Musti hat geschrieben:
05.06.2020, 15:29

Ich dachte bisher, dass der HV gegenüber dem Gericht immer gleich abrechnet, also 1.3 VG und 1.2 TG und im Innenverhältnis die Sache mit dem UBV klärt. Eine Vermutung hatte ich, so ganz nachvollziehen konnte ich die Absicht nicht.
Das wäre auch der richtige Weg, wenn der HBV den UBV im eigenen Namen beauftragt. Dann hat der UBV nach §5 RVG die TG für den HBV verdient. Im KFV wird in diesen Konstellationen - zumindest hier - eine Menge Murks produziert. Meist werden die Gebühren des UBV gesondert geltend gemacht (aber dessen Kostennote nicht eingereicht). Ich muss dann immer ergründen, wer denn den UBV beauftragt hat und ob die geltend gemachten Gebühren in der Höhe auch tatsächlich entstanden sind.

Wenn man redliche Ansichten verfolgt kann man problemlos eine Berechnung einreichen, die der tatsächlichen Vereinbarung entspricht. Das Gericht hat diese dann zu würdigen.
Wer eine falsche Berechnung einreicht kann nur den Zweck verfolgen das Gericht über die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu täuschen.
Dafür sehe ich aber nur zwei Gründe:
1. Man möchte eine Festsetzung beanspruchen will die einem (respektive dem Mandanten) nicht zusteht oder
2. Man befürchtet, dass das Gericht die gewünschte Festsetzung andernfalls ggf. nicht vornimmt (unabhängig ob das zutrifft oder man sich irrt). Dann sind wir im Endeffekt eig. wieder bei 1. oder die Täuschung ist überflüssig.
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