Kostenberechnung Unterbevollmächtigter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Musti
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#1

05.06.2020, 12:33

Hallo zusammen,

ich war mal als Unterbevollmächtigter in einer Sache für eine Pauschale tätig. Diese habe ich von der Kanzlei auch erhalten.

Die Kanzlei fragte mich eine Zeit danach, ob ich eine Kostenberechnung auf Grundlage der
Gebühren eines Unterbevollmächtigten zur Vorlage bei Gericht übersenden könne? Eine Anlage
für eine Kostenberechnung als Worddatei war beigefügt. Die Kostenberechnung solle keine Rechnungsnummer
enthalten. Ich solle die Kostenberechnung auf meinem Briefbogen ausfertigen und mit Ihrer
meiner Unterschrift versehen.

Das habe ich nicht gemacht, weil ich ja eine Pauschale vereinbart hatte. Weiß jemand welcher Sinn dahinter steckt?
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#2

05.06.2020, 12:37

Der Sinn dahinter besteht darin, dass die Hauptbevollmächtigten versuchen, Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, die so gar nicht entstanden sind. Könnte man auch Betrug nennen, da ungerechtfertigte Bereicherung. Im Grunde versucht hier der HBV, sich mehr Gebühren zu sichern.

Ich hatte auch schon solche Anfragen in Fällen, wo die Teilung der eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts vereinbart war und man dann im Nachhinein eine Abrechnung über die Gebühren eines Terminvertreters haben wollte. Machen wir grundsätzlich auch nicht.
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Musti
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#3

05.06.2020, 13:21

Aha....das macht Sinn....danke

und der Geschädigte ist dann der Gegner und nicht das Gericht?
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#4

05.06.2020, 13:30

Darf der Hauptbevollmächtigte denn zusätzlich für einen Unterbevollmächtigten abrechnen? Dem Gericht ist doch egal, ob der HV persönlich erscheint oder ein UBV. Das Gericht setzt die Kosten doch nur einmal für den HV fest, oder?
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#5

05.06.2020, 14:03

Kommt drauf an, ob der UBV erstattungsfähig ist.
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#6

05.06.2020, 14:17

Musti hat geschrieben:
05.06.2020, 13:30
Darf der Hauptbevollmächtigte denn zusätzlich für einen Unterbevollmächtigten abrechnen? Dem Gericht ist doch egal, ob der HV persönlich erscheint oder ein UBV. Das Gericht setzt die Kosten doch nur einmal für den HV fest, oder?
Dafür braucht er ja gerade eine Rechnung des UBV. ;) Ohne Vorlage einer entsprechenden Rechnung wird das in der Regel nicht mehr mit festgesetzt. Aber selbstverständlich kannst Du für den Mandanten die ihm entstandenen Kosten zur Festsetzung anmelden und da gehören ja, wenn Kosten eines UBV entstanden sind, diese zu. Aber wenn nur eine Pauschale vereinbart war, dann kann auch nur die festgesetzt werden usw. Und natürlich müssen grundsätzlich die Kosten des UBV erstattungsfähig sein, wie Adora Belle ja auch schon geschrieben hat.
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#7

05.06.2020, 14:21

Danke...wieder was gelernt.
...
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#8

05.06.2020, 14:46

Wenn man eine solche gefälschte Rechnung für die Kostenfestsetzung einreicht ist dies m.E. ein versuchter Betrug (vollendet wenn auf dieser Grundlage tatsächlich mehr festgesetzt wird) zu Lasten des Prozessgegners.
Derjenige der eine solche Rechnung ausstellt, dürfte sich m.E. auch der Beihilfe schuldig machen (gerade wenn wie hier mitgeteilt wurde, dass die Rechnung beim Gericht eingereicht werden soll).

Die Rechnung des UBV ist im KFV durchaus von einiger Relevanz. Sie ist für die Glaubhaftmachung des Gebührenanspruches auch zwingend vorzulegen (vgl. BGH, IV ZB 8/11).
Auch wird sich aus ihr regelmäßig ergeben, ob der UBV im Namen der Partei oder durch den HBV im eigenen Namen beauftragt wurde. Dies macht für die Kostenfestsetzung auch einen erheblichen Unterschied. Im letzteren Fall sind die Gebühren des UBV nämlich nicht der Partei entstanden, sondern dem HBV und daher nicht festsetzungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, 8 W 321/15; LArbG Berlin-Brandenburg, 26 Ta (Kost) 6009/19). Der HBV erlangt in diesem Fall über §5 RVG einen Zahlungsanspruch gegen den Mandanten.
Wenn der UBV im Namen der Partei beauftragt wurde, dann können die Kosten nach Maßgabe des §91 II S. 2 ZPO erstattungsfähig sein.

Ich würde an deiner Stelle erwägen die Angelegenheit der zuständigen Rechtsanwaltskammer zuzuleiten. Du wurdest schließlich von einem Rechtsanwalt gebeten an einer Straftat mitzuwirken. Derartiges dürfte standesrechtlich bedenklich sein (um es mal vorsichtig auszudrücken).
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#9

05.06.2020, 15:08

Die wollen nicht umsonst keine Rechnung, sondern nur eine Kostenberechnung.
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#10

05.06.2020, 15:29

Dennoch wollen die diese Berechnung dafür haben, um Kosten gegen den Verfahrensgegner festsetzen zu lassen, die so nicht entstanden sind. Ich seh das auch als versuchten Betrug an. Aber ich habe solche Kanzleien bislang nicht angezeigt, sondern zum einen die Übermittlung einer entsprechenden Berechnung abgelehnt und zum anderen darum gebeten, uns zukünftig nicht mehr zu beauftragen. Eigentlich hatte ich immer die Hoffnung, dass sich irgendwann mal rumspricht, dass es so nicht geht. :ka
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