Gebühren bei Überleitung ins Strafbefehlsverfahren und Einspruch
Verfasst: 03.06.2020, 17:04
Ich habe eine Frage zur Abrechnung einer Strafrechtakte.
Inhalt: Anklage vorm Amtsgericht, Hauptverhandlung. In der Verhandlung kam der Mdt nicht und es erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl.
Der Mandant wollte dann, dass gegen die Tagessatzhöhe Einspruch eingelegt wird. Dem Gericht genügten die vorgelegten Unterlagen aber nicht und der Mandant wollte nicht mehr vorlegen, sodass der Einspruch zurück genommen wurde.
Abgerechnet wurde:
Grundgebühr für Verteidiger 4100VV RVG
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug am Amtsgericht 4106 VV RVG
Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem AG 4108 VV RVG
Mein Chef meinte, dass man wegen des Einspruchs nochmal abrechnen könne. Ich finde da aber irgendwie nichts. Ich hatte erst daran gedacht nochmal 4106 abzurechnen, aber nach §19 Nr. 10 RVG gehören ja Rechtsmittel zum selben rechtszug...
Was habe ich übersehen?
Inhalt: Anklage vorm Amtsgericht, Hauptverhandlung. In der Verhandlung kam der Mdt nicht und es erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl.
Der Mandant wollte dann, dass gegen die Tagessatzhöhe Einspruch eingelegt wird. Dem Gericht genügten die vorgelegten Unterlagen aber nicht und der Mandant wollte nicht mehr vorlegen, sodass der Einspruch zurück genommen wurde.
Abgerechnet wurde:
Grundgebühr für Verteidiger 4100VV RVG
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug am Amtsgericht 4106 VV RVG
Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem AG 4108 VV RVG
Mein Chef meinte, dass man wegen des Einspruchs nochmal abrechnen könne. Ich finde da aber irgendwie nichts. Ich hatte erst daran gedacht nochmal 4106 abzurechnen, aber nach §19 Nr. 10 RVG gehören ja Rechtsmittel zum selben rechtszug...
Was habe ich übersehen?