Gebühren bei Überleitung ins Strafbefehlsverfahren und Einspruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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WörkWörk
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#1

03.06.2020, 17:04

Ich habe eine Frage zur Abrechnung einer Strafrechtakte.

Inhalt: Anklage vorm Amtsgericht, Hauptverhandlung. In der Verhandlung kam der Mdt nicht und es erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl.

Der Mandant wollte dann, dass gegen die Tagessatzhöhe Einspruch eingelegt wird. Dem Gericht genügten die vorgelegten Unterlagen aber nicht und der Mandant wollte nicht mehr vorlegen, sodass der Einspruch zurück genommen wurde.

Abgerechnet wurde:
Grundgebühr für Verteidiger 4100VV RVG
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug am Amtsgericht 4106 VV RVG
Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vor dem AG 4108 VV RVG

Mein Chef meinte, dass man wegen des Einspruchs nochmal abrechnen könne. Ich finde da aber irgendwie nichts. Ich hatte erst daran gedacht nochmal 4106 abzurechnen, aber nach §19 Nr. 10 RVG gehören ja Rechtsmittel zum selben rechtszug...

Was habe ich übersehen?
Feldhamster
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#2

03.06.2020, 20:55

Die 4141 könnte nach dortiger Ziff. 3 entstanden sein, wenn der RA an der Einspruchsrücknahme mitgewirkt hat - und sei es auch nur durch eine rechtliche Beratung hierzu.

Ansonsten könnte man nur noch überlegen, die bereits entstandene 4106 oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen wegen höherem Aufwand des RA. Du hast jedenfalls recht, dass die 4106 kein zweites Mal anfällt.
WörkWörk
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#3

04.06.2020, 09:07

Danke. Hinsichtlich 4141: kommt die Gebühr denn in Betracht, wenn der Einspruch nur auf die Tagessatzhöhe brschrânkt ist und man sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat? Denn dann droht ja streng genommen auch ohne Rücknahme des Einspruchs keine (erneute) Hauptverhandlung.
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#4

04.06.2020, 10:13

Die 4141 ist hier entstanden. Sie wäre auch entstanden, wenn durch Beschluss entschieden worden wäre, gem. Abs.1 Ziffer 4 der 4141. Durch die Rücknahme gilt jetzt Abs.1 Ziffer 3 der 4141, mit selbem Ergebnis.

Dein Gedankengang ist beachtenswert. Er berücksichtigt aber nicht, dass nicht allein die HV vermieden werden muss, sondern unter Mitwirkung des Verteidigers auch das Verfahren insgesamt beendet. Eben deshalb wurde die Regelungslücke hinsichtlich §411 StPO mit der Gebührenreform 2013 geschlossen.
WörkWörk
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#5

04.06.2020, 12:44

Danke!
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