Hallo,
Ich fülle gerade einen Mahnbescheid für eine Rechnung vom März 2018 aus und mir ist unklar, ab wann Zinsen anfallen. Ich vermute ab Zustellung der ersten Mahnung (Erinnerung per E-Mail) mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz. Ich Könnte mir aber auch vorstellen, dass diese erst Ab Zustellung des MB oder ab Ablauf der im Anschreiben zur Rechnung genannten Zahlungsfrist anfallen. Dem Fall war kein Gerichtsverfahren anhängig. Die Rechnung bezieht sich lediglich auf vorgerichtlichen Schriftverkehr. Welche Variante ist richtig?
Entschuldigt bitte die Anfängerfrage,
Frankie
Zinsen für Rechtsanwaltsvergütung
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§ 286 BGB hat verschiedene Möglichkeiten für den Beginn der Verzugszinsen. Im Endeffekt muss der RA entscheiden, ab wann er Zinsen geltend machen will, wenn verschiedene Möglichkeiten in Frage kommen.
- Anahid
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Anfängerfrage als Auszubildender ist mit Sicherheit mal keine Schande.
§ 286 BGB ist eigentlich eindeutig. Zunächst einmal ist zu klären, ob es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt (§ 13 BGB). Ist der Mandant kein Verbraucher, bedarf es keiner Mahnung. Der Mandant kommt nach dem Gesetzt automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug (in der Regel kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, sodass ich für den Postweg immer 2 Tage draufrechne - z.B. Rechnung 15.01.2020 - Verzug ab dem 17.02.2020).
Ist der Mandant aber Verbraucher, muss er, damit er in Verzug gerät, eine Mahnung erhalten haben. Unzulässig dürfte es aber wohl sein, eine Mahnung zu früh zu schicken. Da in der Regel für alles Zahlungen eine Zeit von zwei Wochen als angemessen gilt (vgl. z.B. KFB), sollte die Mahnung also erst nach zwei Wochen verschickt worden sein, dann kannst Du ab dem Tag der Mahnung Verzugszinsen verlangen.
Wir handhaben das hier grundsätzlich so, dass wir nach zwei Wochen eine freundliche Erinnerung versenden und wenn dann weitere zwei Wochen später das Geld immer noch nicht da ist, mahnen wir mit Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Durchsetzung. So sind wir auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
§ 286 BGB ist eigentlich eindeutig. Zunächst einmal ist zu klären, ob es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt (§ 13 BGB). Ist der Mandant kein Verbraucher, bedarf es keiner Mahnung. Der Mandant kommt nach dem Gesetzt automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug (in der Regel kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, sodass ich für den Postweg immer 2 Tage draufrechne - z.B. Rechnung 15.01.2020 - Verzug ab dem 17.02.2020).
Ist der Mandant aber Verbraucher, muss er, damit er in Verzug gerät, eine Mahnung erhalten haben. Unzulässig dürfte es aber wohl sein, eine Mahnung zu früh zu schicken. Da in der Regel für alles Zahlungen eine Zeit von zwei Wochen als angemessen gilt (vgl. z.B. KFB), sollte die Mahnung also erst nach zwei Wochen verschickt worden sein, dann kannst Du ab dem Tag der Mahnung Verzugszinsen verlangen.
Wir handhaben das hier grundsätzlich so, dass wir nach zwei Wochen eine freundliche Erinnerung versenden und wenn dann weitere zwei Wochen später das Geld immer noch nicht da ist, mahnen wir mit Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Durchsetzung. So sind wir auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- sh161
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Bei uns läuft es so, dass wir bereits mit Übersendung der Rechnung um Ausgleich binnen drei Wochen bitten. Die erste Zahlungsaufforderung ist dann schon mit Fristsetzung. Dieses Datum bzw. einen Tag danach übernehme ich dann als Zinsbeginn.Anahid hat geschrieben: ↑04.06.2020, 08:51Wir handhaben das hier grundsätzlich so, dass wir nach zwei Wochen eine freundliche Erinnerung versenden und wenn dann weitere zwei Wochen später das Geld immer noch nicht da ist, mahnen wir mit Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Durchsetzung. So sind wir auf jeden Fall auf der sicheren Seite.