StR selbe Angelegenheit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JoannaFRB
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#1

29.05.2020, 10:25

Guten Morgen,

ich habe mal wieder einen etwas verzwickten Fall:
Wir sind gerichtlich bestellter Verteidiger in einer Strafsache gewesen.
Der Mandant befand sich nicht auf freiem Fuß.
Unsere Kosten möchte ich nun ggü. dem Gericht abrechnen.

Bei folgendem Punkt scheiden sich nun die Geister:

Im Zuge des Haftprüfungstermins kam es durch uns zu einer Beschwerde.
Hier kam es dann auch zu einem Beschwerdeverfahren inkl. Schriftverkehr.

Ich habe daher eine Verfahrensgebühr Nr. 4302 VV RVG für die Beschwerde angesetzt.
--> Diese wurde abgelehnt!

Mein Versuch das Beschwerdeverfahren über die Nr. 4201 VV RVG anzusetzten wurden nun auch abgewiesen mit der Begründung:
"Das Beschwerdeverfahren ist mit der Verfahrensgebühr d. vorbereitenden bzw. gerichtlichen Vefahrens abgedeckt..."

Kann mir hier vielleicht jemand einen Tipp geben?
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Adora Belle
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#2

29.05.2020, 10:49

Mein Tip ist, sich die Gebührensystematik im Teil 4 zu Gemüte zu führen.

Beschwerden werden nicht gesondert abgerechnet, sondern sind über die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgedeckt, Vorbemerkung 4.1 Abs.2. Abschnitt 3 findet nur Anwendung, wenn Einzeltätigkeiten abgerechnet werden. Abschnitt 2 gilt für die Strafvollstreckung, aber nicht für die U-Haft.

Falls Beschwerden ausnahmsweise besondere Angelegenheiten sind, ist das im Gesetz ausdrücklich erwähnt.

Das Gericht hat recht.
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