Einspruch Vollstreckungsbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MrsLittletall
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#1

28.05.2020, 12:17

Ich bin verwirrt und leider konnten mir auch die bereits vorhandenen (teilweise auch zehn Jahre alten) Themen nicht helfen und haben mich nur noch mehr verwirrt.

Folgender Sachverhalt:

Mdt kam zu uns mit einem Mahnbescheid. Wir haben dann sofort Widerspruch dagegen eingelegt über beA mit der EDA-Datei. Irgendwie hat das beA geschlampt und es kam ein Vollstreckungsbescheid. Wir haben dann Einspruch dagegen eingelegt und bevor der Antragsteller auch nur einen einzigen Antrag gestellt hat, hat er die Klage zurückgenommen.

Ich kann jetzt nur eine Gebühr finden, die die Gebühr Nr. 3307 VV RVG ist für den Widerspruch im Mahnbescheid, allerdings keine Beispiele, wo wir Widerspruch und Einspruch haben (das kommt ja in der Praxis eher selten vor).

Wie rechne ich das ab? Nehme ich die Gebühr nach 3307 VV RVG für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder nehme ich die Gebühr 1,3 für das streitige Verfahren? Wir haben einen Schriftsatz gemacht an das Gericht, das war der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Danach hat sich die Sache erledigt (unsere Mandantin hatte nämlich bereits bezahlt und das Inkassobüro hat es endlich geschnallt), so dass diese nun die Klage zurückgenommen hat.
Wir haben dann lediglich noch einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt, dem stattgegeben wurde, so dass ich nun KFA stellen kann.

Also, Gebühr nach Nr. 3307 oder Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG? Was nimmt man hier?

Vielen Dank für die Antworten!
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

28.05.2020, 12:20

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gehört zum streitigen Verfahren und löst daher eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus.
Lori79
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#3

19.06.2020, 08:52

Hallo Zusammen,
bin einbisschen verwirrt. Ab dem 01.01.2020 sollen ja Kanzlei /Anwälte ihre Folgeanträge maschinell mit Barcode schicken.
Nur leider finde ich keinen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid.
Ich meine ich könnte doch Widerspruch nehmen, wenn verspätet, dann gilt er ja auch als Einspruch.
Oder liege ich bei allem hier falsche. :roll: :roll:
DAnke Euch
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weneste
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#4

19.06.2020, 09:41

Für den Einspruch gibt es kein Formular, ich mache immer einen kurzen Zweizeiler ans Gericht
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
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