Streitwertfestsetzung Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Christina787
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#1

27.05.2020, 14:18

Hallo zusammen,

zurück aus der Elternzeit gleich das erste Problem.

Ich habe hier eine Akte vorliegen, wo der Streitwert vom Gericht wie folgt festgesetzt wurde:

bis zum 24.07.2019 auf 3.000,00 EUR
vom 25.07.2019 bis 24.02.2020 auf 4.500,00 EUR
und ab dem 25.02.2020 auf 7.499,68 EUR

hier kurz die Eckdaten:

Klageerhebung: 24.04.2019
Termin: 28.08.2019
schriftlicher Vergleich: 29.04.2020

Ich würde wie folgt abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr nach 3.000,00 EUR
0,8 Verfahrensgebühr nach 4.499,68 EUR
Abgleich § 15 Abs. 3

1,2 Terminsgebühr aus 7.499,68 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus 7.499,68 EUR

zzgl. Postentgelte, Fahrtkosten, Umsatzsteuer


Was meint ihr dazu? Der gegnerische Kollege hat anders abgerechnet, was mich etwas verwundert.

Viele Grüße
Christina
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Adora Belle
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#2

27.05.2020, 15:07

Wenn da nicht zwischendurch mal was erledigt wurde, dann sind einfach alle Gebühren aus dem höchsten Wert entstanden. Und von einem Mehrvergleich sehe ich da nichts.
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doxy123
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#3

27.05.2020, 22:37

Die Verfahrensgebühr 3100 würde ich auf jeden Fall aus dem höchsten Wert berechnen!

Terminsgebühr würde ich aus dem zum Terminszeitpunkt festgesetzten Streitwert, also 4.500 € + Vergleichsmehrwert (ich nehme an 4.499,68€, da hieraus auch die Verfahrensdifferenzgebühr ist?) nehmen.

Die Einigungsgebühr kann ich nicht ganz nachvollziehen. Bei einem Vergleichsmehrwert fällt doch dann eigentlich noch eine 1,5 EG aus dem Vergleichsmehrwert an (4.499,68€)? Und dann noch eine 1,0 EG für die im Verfahren anhängigen Ansprüche. Da der Streitwert zu diesem Zeitpunkt auf 7.499,68€ festgesetzt wurde, würde ich diesen Wert nehmen. Die Streitwerterhöhung hat aber nichts mit dem Vergleichsmehrwert zu tun, oder?
Angenehm sind die erledigten Arbeiten.

[i]Marcus Tullius Cicero[/i]
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#4

28.05.2020, 09:09

Woher nimmst Du den Mehrvergleich? Der Streitwert wurde im Laufe des Verfahrens immer höher. In der Festsetzung jedenfalls ist von einem Mehrwert nicht die Rede. Entweder stimmen die mitgeteilten Daten nicht, oder Du bist hier voll auf dem Holzweg.
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Anahid
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#5

28.05.2020, 09:12

Es gibt hier keinen Vergleichsmehrwert. Wo soll der sein?

Das Gericht hat den Streitwert ab 25.02.2020 auf 7.499,68 € festgesetzt. Nur weil sich der Streitwert am Anfang des Prozess auf 3.000 € belief, ist doch kein Vergleichsmehrwert vorhanden. Genau wie Adora Belle schreibt, sind nach dem Vortrag alle Gebühren aus dem Wert 7.499,68 € angefallen.
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#6

29.05.2020, 08:33

Ok, vielen Dank für Eure Antworten. Wieso ich auf einen Mehrvergleich gekommen bin, weiß ich auch nicht. Vielleicht noch die Stilldemenz :kopfkratz

Ich werde dann alle Gebühren nach dem vollen Wert abrechnen.

Die Gegenseite hat jetzt im KfA die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert angesetzt. Die Terminsgebühr nur nach 4.500,00 EUR und dann noch zusätzlich eine 0,8 VG nach Nr. 3100 VV RVG nach einem Wert von 2.999,68 EUR.

Kann ich in meiner Stellungnahme zum KfA um Erläuterung der Gebühr bitten? Oder muss ich mitteilen, ist nicht entscheiden, weil....

Vielen Dank nochmal für Eure Hilfe!!

Liebe Grüße
Christina
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#7

29.05.2020, 08:52

Wenn die VG und die EG nach dem vollen Wert abgerechnet sind, dann kann nicht zusätzlich eine 0,8 VG nach 2.999,68 € anfallen. Ich würde hier mal auf § 15 III RVG verweisen.

Und.....dann leidet ja bei denen anscheinend auch jemand unter Stilldemenz :mrgreen:
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#8

29.05.2020, 09:38

Eben - selbst wenn sie so schwurbelig anfangen (weil ggf. zum Terminszeitpunkt der weitere Wert noch nicht anhängig war). Die Wertfestsetzung ist doch eindeutig. Und mit §15 Abs.3 kommst Du ohnehin auf 1,3 aus dem Gesamtwert, egal was vorher berechnet wurde.
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