Anrechnung Zahlungen § 58 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Borsti
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 20.05.2020, 19:43
Beruf: Rechtsanwalt

#1

20.05.2020, 19:54

Hallo Ihr,

ich habe folgende Abrechnungsfrage:

Fallkonstellation: Sozialgerichtsfall - EM Rente

Kostengrundentscheidung 50 % Beklagte 50 % PKH ohne vorherige Tätigkeit im Widerspruchsverfahren

Ich beantragte bei der Rentenversicherung folgende Gebühren

Verfg. 300 ,-
Terminsg. 280 ,-
P+T 20 ,-
zzgl MwSt 114 ,-
Gesamt 714 ,- €
nach der Quotelung 1/2 damit 357 ,- €

Diese wurden mir auch erstattet.

Die gleiche Abrechnung habe ich auch bei der PKH vorgenommen.

Habe dann einen Anruf des Sozialgerichts bekommen, die mir sagten, dass lediglich eine Verfg. hier von 200 ,- zustehende würde (§ 14 RVG) - sehe ich hier ein.

Nun bekomme ich aber folgende Abrechnung:

Verfg. 200 ,-
Terminsg 280 ,-
P+T 20 ,-
zzgl MwSt 95 ,-
Gesamt 595 ,- €
abzgl Zahlungen von 357 ,- € von der Beklagten

Also würde ich hier eine Vergütung von 238 ,- von der PKH noch bekommen.

Jetzt meine Frage, ist der Abzug der Zahlung von der Beklagten hier richtig? ich bin davon ausgegangen, dass ich dann folgende Vergütung aus der PKH noch bekomme
Verfg. 200 ,-
Terminsg 280 ,-
P+T 20 ,-
zzgl MwSt 95 ,-
Gesamt 595 ,- €
nach Quotelung 1/2 damit 297,50 €

Ich hätte mit Zahlungen dann von 1x von der Beklagten 357,00 € und 297,50 € gerechnet und habe nun aber 59,50 weniger bekommen als meiner Meinung nach mir zusehend

Habt ihr da bereits Erfahrungen gemacht oder ist die Abrechnung des Sozialgerichts falsch?


Liebe Grüße und danke für die Antworten
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Adora Belle
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#2

22.05.2020, 09:45

Wenn Du die Bestimmung der VG gemäß Staatskasse akzeptierst, dann steht dir halt insgesamt nur der geringere Betrag zu. Und Zahlungen sind hier vollständig anzurechnen. Bei der SG-PKH gibt es ja keinen "überschießenden" Betrag.

Also entweder musst Du um die Festsetzung der höheren VG kämpfen, oder Du musst die Dich mit der Minderzahlung begnügen.
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