umsatzsteuerpflichtige Auslagen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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grete
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#1

14.05.2020, 09:42

Hallo guten Morgen,

muss eine Kostenrechnung machen. Wie sieht das aus bei einem elektr. Abruf HR-Auszug v. EUR 4,50 und sonstigen Auslagen aus. Hier muss ich doch die MwSt auch erst herausrechnen?
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#2

14.05.2020, 10:10

Nur, wenn Ihr da MwSt ziehen könnt. Wenn da keine MwSt drauf ist, muss auch keine herausgerechnet werden.
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Soenny
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#3

14.05.2020, 11:00

Da der RA und nicht der Mandant Kostenschuldner ist, müssen die Kosten wie auch die Kosten einer Akteneinsicht mit USt. weiterberechnet werden.
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#4

14.05.2020, 16:30

Ja, aber trage ich bei den Auslagen den vollen BEtrag 4,50 EUR ein oder - unter Abzug USt. Da es steuerbelastete Auslagen sind hätte ich jetzt den Betrag von EUR 3,78 :oops:

PS: Bin keine Reno - lerne aber ständig dazu.
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Adora Belle
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#5

14.05.2020, 16:41

Soenny hat geschrieben:
14.05.2020, 11:00
Da der RA und nicht der Mandant Kostenschuldner ist...
Ist das so?

In den 4,50 EUR ist auf keinen Fall USt drin. Wenn Ihr dem Mandanten diese Gebühr weiterberechnet, muss auf die 4,50 EUR USt berechnet werden.
grete
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#6

14.05.2020, 16:42

Verstanden! Danke
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#7

14.05.2020, 17:41

Adora Belle hat geschrieben:
14.05.2020, 16:41
Soenny hat geschrieben:
14.05.2020, 11:00
Da der RA und nicht der Mandant Kostenschuldner ist...
Ist das so?
Ja, hab ich irgendwann schonmal (lang, lang ists her) ausführlich beschrieben. Alle Auslagen, die nicht der Mandant selbst auch verursachen könnte (wie z.B. die Aktenversendungskosten von 12 €, da dem Mandanten selbst niemals die Akte zur Einsicht überlassen würde) und die Auslagen, bei denen nicht klar ersichtlich ist, dass Kostenschuldner der Mandant ist (wie z.B. EMA, wenn aus der Anfrage nicht klar hervorgeht, dass hier namens und im Auftrag sowie für Rechnung von Herrn/Frau …… (volle Anschrift) die Anfrage gestellt wird) sind mit MwSt an den Mandanten weiterzuberechnen (so die Aussage unserer Steuerberatung).
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Adora Belle
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#8

14.05.2020, 17:58

M.E. ist die Aktenversendungspauschale die einzige Auslage, die das betrifft. Eben weil der Mandant sie nicht selbst auslösen könnte.
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Soenny
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#9

14.05.2020, 19:43

Immer wenn Kostenschuldner nicht der Mandant ist, also dieser den Auftrag nicht erteilt hat oder erst gar nicht erteilen kann, muß die USt. wie auch bei der Akteneinsicht weiterberechnet werden. Das gilt auch für HR-Auszüge oder auch Grundbuchauszüge, es sei denn, der RA beantragt diese Einsicht im Namen des Mandanten so daß dieser Kostenschuldner wird, dann bekommt der auch die Rechnung, aber machst du das Adora? Wir nicht, weil wir den entsprechenden Onlinezugang haben und der läuft nun mal auf den Namen der Kanzlei. Hier noch ein paar Beispiele für Auslagen, auf die die USt. zu berechnen ist:

-Aktenversendungspauschalen
- Grundbuchabrufgebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf aus dem maschinellen Grundbuch
- Grundbuchauszüge
- Handelsregisterauszüge
- Einwohnermeldeamtsabfragen
- Anfragen beim Gewerbeamt
- Reisekosten und Tagegelder
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#10

15.05.2020, 09:30

Ich mache das jedenfalls bei EMAs. Den anderen Kram hab ich nicht so regelmäßig.
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