Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BüroBüro
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#1
13.05.2020, 14:27
Hallo zusammen,
wir haben in einer Sache betreffend Abgabe Führerschein/Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt (ohne Begründung und ohne Antrag auf Einstellung) und kurze Zeit später den Einspruch wieder zurückgenommen, da der Mandant sein Fahrverbot antritt. Sache war noch nicht vor Gericht, nur STA und Zentrale Bußgeldstelle. Bekomme ich jetzt eine Einstellungsgebühr nach Nr. 5115
![Kopfkratz-Smiley :kopfkratz](./images/smilies/kopfkratz.gif)
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#2
13.05.2020, 15:50
Ja. Aber bitte nicht diese Bezeichnung einprägen.