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§ 15 RVG / Zwei-Jahres-Frist / Pfüb

Verfasst: 06.05.2020, 11:08
von cancer84
Hallo,

irgendwie stehe ich grad auf dem Schlauch und hab n Knoten im Kopf. Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee oder einen Hinweis:

Wir haben im Jahr 2017 für unseren Mdt als Gläubiger ein Konto des Schuldners gepfändet. Zahlungen erfolgten nie. Jetzt meldet sich der Schuldner über seinen Anwalt und will Raten zahlen und damit die Pfändung aufheben. Die Bedingungen dafür haben wir mit unserem Mdt besprochen und der Ratenzahlung zugestimmt.

Mein Frage: Kann ich hierfür eine neue 0,3 Gebühr abrechnen? Ist der Auftrag mit dem Antrag auf PfÜb im Sinne des § 15 RVG erledigt gewesen? Oder läuft der Auftrag bis zur Erledigung der Pfändung, also vollständige Zahlung, weiter?

Wir haben unserem Mandanten damals die ZV-Unterlagen im Original übersandt und unsere Akte abgelegt, allerdings erst im Februar 2018 (ab da gerechnet, wären die zwei Jahre noch nicht um).

Mein Bauchgefühl sagt, dass wir hierfür (leider) nix kriegen. Aber evt. habt ihr noch eine Idee?

Viele Grüße und bleibt gesund!
Karina

Re: § 15 RVG / Zwei-Jahres-Frist / Pfüb

Verfasst: 06.05.2020, 11:17
von Anahid
Die Pfändung läuft bis sie beendet ist. Der reine Antrag alleine beendet m.E. nicht Euren Auftrag. Von daher sehe ich hier keine neue Gebühr (höchstens für die Ratenzahlungsvereinbarung).

Re: § 15 RVG / Zwei-Jahres-Frist / Pfüb

Verfasst: 08.05.2020, 13:30
von cancer84
Alles klar, vielen Dank!