§ 15 RVG / Zwei-Jahres-Frist / Pfüb

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
cancer84
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 04.10.2008, 19:34
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: SH

#1

06.05.2020, 11:08

Hallo,

irgendwie stehe ich grad auf dem Schlauch und hab n Knoten im Kopf. Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee oder einen Hinweis:

Wir haben im Jahr 2017 für unseren Mdt als Gläubiger ein Konto des Schuldners gepfändet. Zahlungen erfolgten nie. Jetzt meldet sich der Schuldner über seinen Anwalt und will Raten zahlen und damit die Pfändung aufheben. Die Bedingungen dafür haben wir mit unserem Mdt besprochen und der Ratenzahlung zugestimmt.

Mein Frage: Kann ich hierfür eine neue 0,3 Gebühr abrechnen? Ist der Auftrag mit dem Antrag auf PfÜb im Sinne des § 15 RVG erledigt gewesen? Oder läuft der Auftrag bis zur Erledigung der Pfändung, also vollständige Zahlung, weiter?

Wir haben unserem Mandanten damals die ZV-Unterlagen im Original übersandt und unsere Akte abgelegt, allerdings erst im Februar 2018 (ab da gerechnet, wären die zwei Jahre noch nicht um).

Mein Bauchgefühl sagt, dass wir hierfür (leider) nix kriegen. Aber evt. habt ihr noch eine Idee?

Viele Grüße und bleibt gesund!
Karina
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

06.05.2020, 11:17

Die Pfändung läuft bis sie beendet ist. Der reine Antrag alleine beendet m.E. nicht Euren Auftrag. Von daher sehe ich hier keine neue Gebühr (höchstens für die Ratenzahlungsvereinbarung).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
cancer84
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 24
Registriert: 04.10.2008, 19:34
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: SH

#3

08.05.2020, 13:30

Alles klar, vielen Dank!
Antworten