Außergerichtlicher Vergleich
Verfasst: 30.04.2020, 10:50
Hallo zusammen,
am besten schildre ich zunächst den Sachverhalt:
In einer erbrechtlichen Angelegenheit haben wir nach langem Hin-und-Her einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach die Erbin an die Pflichtteilsberechtigten (unsere Mandanten) jeweils 66.250,00 € bis zum 17.04.2020 zahlt; Kosten trägt jede Partei selbst. Damit war unsere Tätigkeit beendet.
Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen ist, haben uns die Mandanten mit der Zahlungsaufforderung und ggf. Beitreibung beauftragt.
Jetzt stellt sich die Frage der Gebühren. Hätten wir lediglich den Auftrag erhalten, die Forderung aus dem Vergleich geltend zu machen, würde zweifelsfrei eine 1,3 Gebühr anfallen, die aus Verzugsgesichtspunkten von der Gegenseite zu erstatten wäre. Richtig - oder?
Der gegnerische Anwalt vertritt nun aber die Ansicht, diese Gebühr falle nicht an, da kein neuer Auftrag vorliege.
Gibt es hierzu Rechtsprechung bzw. hat jemand Erfahrung hiermit?
Die weitere Frage: Im gleichen Verfahren hat die Gegenseite nun - nach unserer Zahlungsaufforderung - mitgeteilt, dass aus verschiedenen Gründen die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden kann (hier sei angemerkt, dass die Streitigkeit seit 2018 besteht und unstreitig war, dass Gelder zu zahlen sein werden). Eine erste Teilzahlung solle sofort, die zweite Zahlung nach Kaufpreisfälligkeit einer zu verkaufenden Wohnung (wann???) erfolgen. Ich möchte jetzt eine Teilzahlungsvereinbarung schließen, die Forderung verzinsen, 1,3 Geschäftsgebühr + 1,5 Einigungsgebühr hierfür geltend machen. Gibt es auch hierzu Erfahrungswerte?
Ich beabsichtige im Übrigen nicht, für die Zahlungsauffrorderung und die Teilzahlungsvereinbarung jeweils die Geschäftsgebühr von der Gegenseite zu fordern, hier sehe ich in der Tat einen Auftrag
Puh, ich danke auf jeden Fall mal jetzt schon für jede Rückmeldung - habe mich bereits im Internet „doof gesucht“.
LG
Galaxy
am besten schildre ich zunächst den Sachverhalt:
In einer erbrechtlichen Angelegenheit haben wir nach langem Hin-und-Her einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach die Erbin an die Pflichtteilsberechtigten (unsere Mandanten) jeweils 66.250,00 € bis zum 17.04.2020 zahlt; Kosten trägt jede Partei selbst. Damit war unsere Tätigkeit beendet.
Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen ist, haben uns die Mandanten mit der Zahlungsaufforderung und ggf. Beitreibung beauftragt.
Jetzt stellt sich die Frage der Gebühren. Hätten wir lediglich den Auftrag erhalten, die Forderung aus dem Vergleich geltend zu machen, würde zweifelsfrei eine 1,3 Gebühr anfallen, die aus Verzugsgesichtspunkten von der Gegenseite zu erstatten wäre. Richtig - oder?
Der gegnerische Anwalt vertritt nun aber die Ansicht, diese Gebühr falle nicht an, da kein neuer Auftrag vorliege.
Gibt es hierzu Rechtsprechung bzw. hat jemand Erfahrung hiermit?
Die weitere Frage: Im gleichen Verfahren hat die Gegenseite nun - nach unserer Zahlungsaufforderung - mitgeteilt, dass aus verschiedenen Gründen die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden kann (hier sei angemerkt, dass die Streitigkeit seit 2018 besteht und unstreitig war, dass Gelder zu zahlen sein werden). Eine erste Teilzahlung solle sofort, die zweite Zahlung nach Kaufpreisfälligkeit einer zu verkaufenden Wohnung (wann???) erfolgen. Ich möchte jetzt eine Teilzahlungsvereinbarung schließen, die Forderung verzinsen, 1,3 Geschäftsgebühr + 1,5 Einigungsgebühr hierfür geltend machen. Gibt es auch hierzu Erfahrungswerte?
Ich beabsichtige im Übrigen nicht, für die Zahlungsauffrorderung und die Teilzahlungsvereinbarung jeweils die Geschäftsgebühr von der Gegenseite zu fordern, hier sehe ich in der Tat einen Auftrag
Puh, ich danke auf jeden Fall mal jetzt schon für jede Rückmeldung - habe mich bereits im Internet „doof gesucht“.
LG
Galaxy