Kostentragung Streithelfer

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mandy.emes
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#1

27.04.2020, 15:55

Hallo,

ich stehe etwas auf dem Schlauch ... Wir sind in einem Verfahren Streithelfer der Klägerin. Jetzt haben sich die Parteien verglichen. Wir waren an diesem Vergleich nicht beteiligt. Zur Kostentragung wurde folgendes ausgeführt: Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 30 % und deren Streithelferin zu 55 %.

Jetzt haben wir vom Gericht ein Schreiben bekommen, dass die Entscheidung über die Kosten der Streithelferin der Klägerin (also wir) ausdrücklich dem Gericht nach billigem Ermessen überlassen wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht daher über diese Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, § 91a Abs. 1 ZPO analog. Für diesen Beschluss fallen drei Gerichtsgebühren an. Sofern die Streithelferin der Klägerin (also wir) die Übernahme der Kosten erklärt, wird das Gericht einen Beschluss mit dem Inhalt erlassen, dass diese ihre Kosten selbst zu tragen haben. Für diesen Beschluss fällt dann nur eine Gerichtsgebühr an.

Wir haben mit solchen Verfahren als Streithelfer kaum etwas zu tun. Daher weiß ich nun auch nicht, was zu tun ist bzw. wir einen Erstattungsanspruch unserer Gebühren haben. Ich dachte eigentlich, dass in einem solchen Fall, wo der Streithelfer an dem Vergleich nicht teilnimmt, sich der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers daher nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht zwischen den Parteien richtet. Wir also 30 % gegenüber der Beklagten und 55 % gegenüber der Streithelferin der Beklagten geltend machen können. Auf den restlichen 15 % bleiben wir sitzen.

Und was bedeuten diese Gerichtsgebühren? Wer muss diese tragen?

Ich hoffe irgendjemand kann mir hier weiterhelfen.

Viele Grüße
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icerose
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#2

29.04.2020, 09:32

Auch Hallo,
ich hab direkt ein Verständnisproblem:
Das ist die Kostenentscheidung im Vergleich, ja?
mandy.emes hat geschrieben:
27.04.2020, 15:55
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 30 % und deren Streithelferin zu 55 %.
Das sind 100 % der Kosten. Ich frage mich, über welche Kosten das Gericht jetzt noch entscheiden will? :kopfkratz

Versuch doch mal, den Verfasser des Schreibens vom Gericht ans Telefon zu bekommen. Ich denke derweil ein bisserl nach. Vielleicht hat auch jemand anders noch eine Idee dazu. ;)
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#3

29.04.2020, 10:06

Da Ihr am Vergleich nicht beteiligt seid, bittet das Gericht um eine entsprechende Mitteilung von Euch, dass Ihr mit der Kostenregelung - Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 30 % und die Streithelferin zu 55 % - einverstanden seid. Denn natürlich können die beiden anderen Parteien nicht über Euren Kopf hinweg eine Kostenregelung treffen, die Euch mit einschließt. Wenn Ihr dem Gericht keine entsprechende Bestätigung schickt, muss das Gericht über die Kosen nach Aktenlage entscheiden und in dem Fall werden dann die Gerichtskosten, die bereits angefallen sind, nicht auf 1,0 reduziert, sondern bleiben bei 3,0.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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