Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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XLadyX
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#1
24.04.2020, 14:06
Guten Tag,
folgender Fall: Prozesskostenhilfe wurde für ein Verfahren vor dem Finanzgericht bewilligt. Kostenentscheidung ist ergangen. Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung je zur Hälfte auzuverlegen.
Den Antrag für die Festsetzung der Vergütung habe ich schon gefertigt. Muss auch noch ein Antrag auf Kostenausgleichung eingereicht werden ?
Grüße
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Feldhamster
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#2
24.04.2020, 17:29
Die PKH-Gebühren zur Erstattung gehen auf die Staatskasse über. Von daher würde ich keinen KAA stellen, sofern Streitwert max 4000 Euro beträgt. Wenn ein höherer Streitwert besteht, würde ich durchrechnen, ob bei der Kostenentscheidung für euch als RA von der Wahlvergütung was verbleibt.
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XLadyX
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