Zwei KFA bei Verfahrenstrennung u. -verbindung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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FeldKiel
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#1

24.04.2020, 09:23

Hallo zusammen,

ich brauche dringend Hilfe von den Kostenprofis. Ich komme hier nicht weiter und mein Chef macht mich schon wahnsinnig.

Folgender Fall:

Wir vertreten WEG als Beklagte gegen Kläger A. Nach erstem Termin wird ein Teil des Verfahrens abgetrennt und mit dem Verfahren von einem anderen Kläger (B) verbunden, da die den gleichen Beschluss angefochten haben. In beiden Verfahren verliert die WEG. Nunmehr hat Kläger A seine Kosten geltend gemacht.

Grundsätzlich bestand bei dem abgetrennten Teil des Verfahrens eine wirtschaftliche Identität mit einem Beschluss, der im Verfahren von Kläger A verblieben ist, weshalb die Streitwerte nicht hätten addiert werden dürfen. Nunmehr nach Abtrennung wurde der Streitwert entsprechend im verbundenen Verfahren berücksichtigt, was meiner Ansicht nicht richtig erscheint. Daran können wir aber nichts mehr ändern.

Im nach Abtrennung weitergeführten restlichen Verfahren von Kläger A wurde der Streitwert auf 700.000 € festgesetzt (ohne den abgetrennten Teil).

Kläger A macht dort 1,3 nach 3100 und 1,2 nach 3104 geltend.

Im verbundenen Verfahren von Kläger A und Kläger B wurde ein Gesamtstreitwert von 1.000.000 € festgesetzt.

Dort macht Kläger A nunmehr auch 1,3 nach 3100 und 1,2 nach 3104 geltend.

Kann ich mich irgendwie dagegen wehren?

Vielen Dank für jedes Input.
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Tigerle
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#2

24.04.2020, 09:31

FeldKiel hat geschrieben:
24.04.2020, 09:23

Im nach Abtrennung weitergeführten restlichen Verfahren von Kläger A wurde der Streitwert auf 700.000 € festgesetzt (ohne den abgetrennten Teil).

Kläger A macht dort 1,3 nach 3100 und 1,2 nach 3104 geltend.

Im verbundenen Verfahren von Kläger A und Kläger B wurde ein Gesamtstreitwert von 1.000.000 € festgesetzt.

Dort macht Kläger A nunmehr auch 1,3 nach 3100 und 1,2 nach 3104 geltend.

Kann ich mich irgendwie dagegen wehren?

Vielen Dank für jedes Input.
FeldKiel
Fanden denn in beiden Verfahren Termine statt, sodass eine Terminsgebühr entstanden ist?
Gegen was willst Du Dich denn genau wehren?
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FeldKiel
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#3

24.04.2020, 09:34

Achso, ich ergänze nochmal zur Klarstellung, dass in beiden Verfahren nochmals nach der erfolgten Abtrennung und Verbindung eine Verhandlung stattgefunden hat.
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#4

24.04.2020, 09:37

Mein Chef will gerne, dass der Kläger A keine Kosten mehr im verbundenen Verfahren geltend machen kann, da er bereits die Gebühren in seinem eigenen Verfahren gekriegt hat.

Er hat mir jetzt das Urteil vom BGH v. 14.04.2010 - IV ZB 6/09 - hingelegt und will damit argumentieren. Darin geht es aber nur um die Verbindung zweier Verfahren.

Ach momentan ist mein Hirn Brei und komme nicht mehr weiter.
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Adora Belle
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#5

24.04.2020, 10:49

Waren die Werte denn vor und nach Abtrennung bzw Verbindung unterschiedlich? Und im verbundenen Verfahren addiert oder mit Erhöhung? Ggf müsste man da gesonderte Festsetzung beantragen.
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#6

24.04.2020, 12:23

Also im Verfahren des Klägers A, in dem die Abtrennung erfolgte, ist der Streitwert schlussendlich auf 700 T€ festgesetzt worden. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Einzelstreitwert des abgetrennten Beschlusses nicht berücksichtigt wird, da dieser im verbundenen Verfahren Berücksichtigung findet.

Im verbundenen Verfahren Kläger A+B wurde erst auf das fünffache Interesse (400 T€) von Kläger B festgesetzt. Wir haben hiergegen Beschwerde eingelegt, da es sich bei dem Beschluss um die Finanzierung einer Maßnahme durch Darlehensaufnahme handelte und wir hier nur das einfache Interesse festsetzen wollten.
Das Gericht hat dann in Überschneidung mit unserer Beschwerde den Wert korrigierend auf für Kläger B fünffaches Interesse (400 T€) und für Kläger A fünffaches Interesse (600 T€) festgesetzt. Hiergegen haben wir wieder eingewandt, dass nur das einfache Interesse (also der Anteil des Darlehens, der von den Klägern zu zahlen ist) zu berücksichtigen ist.
Das Beschwerdegericht hat dann ganz anders entschieden und die Werte zusammengezogen und auf 1 Mio. € festgesetzt.
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#7

24.04.2020, 12:27

Dann sind die Werte aber doch trotzdem addiert und für Kläger A benötigt Ihr eine gesonderte Festsetzung.
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#8

24.04.2020, 12:34

Und womit kann ich das begründen? Wir wären mittlerweile ja auch mit der Wertfestsetzung Nr. 2 des Amtsgerichts zufrieden, also für beide Kläger getrennte Werte, aber das Beschwerdegericht beharrte auch nach unserer Gegenvorstellung bei deren Wertfestsetzung, dass die Werte zusammengezogen werden müssen.
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#9

24.04.2020, 13:34

Müssen sie ja auch. Aber für die Bestimmung der RA-Vergütung braucht Ihr die gesonderte Festsetzung gemäß §33 Abs.1 RVG. Denn der RA von A ist nicht zum Gesamtwert tätig geworden. Außer natürlich, der RA hätte beide Kläger vertreten. Auch dann muss aber festgesetzt werden, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf A entfällt.
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#10

24.04.2020, 14:36

Ok. Das klingt schonmal gut. Jeder Kläger war einzeln vertreten.

Können wir dann auch noch bzgl. der Kosten des Klägers B eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG beantragen oder ist der vom LG festgesetzte Wert dort gerechtfertigt, weil das Verfahren von B nach der Verbindung geführt hat?
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