Gebühren bei Teilurteil und dann Schluss- und Versäumnisurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rehlein39
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#1

23.04.2020, 09:40

Hallo Ihr Lieben,

ich verzweifle fast über einer Abrechnung, je mehr ich drüber nachdenke, desto weniger weiß ich, was richtig ist. Vielleicht kann jemand helfen! Also:

Wir haben die Klägerin (eine Hausverwaltung) vertreten. Wir hatten mehrere Klageanträge. Der Beklagte erschien nicht zum anberaumten Termin.Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) erging ein Teilurteil.

Wir haben Berufung eingelegt, diese verloren. Sache ging dann zurück ans AG.

Dort wurde weiter vorgetragen, Beklagter hat Widerklage erhoben. Es wurde Termin anberaumt, Beklagter erschien wieder nicht. Daraufhin erging das Schluss- und Versäumnisurteil. Von den Kosten trägt jede Partei 50%. Ich will jetzt KFA stellen.

Streitwert wurde festgesetzt auf 4.500,00 €.
Klageantrag zu 1) = 2.500,00 €
Klageantrag zu 2) = 500,00 €
Klageanträge 3) - 9) =1.500,00 €
Widerklage = 500,00 €

Mich verwirrt schon einmal, dass die einzelnen Teile höher sind (5.000,00) als der festgesetzte Streitwert :kopfkratz

Was kann ich denn jetzt abrechnen? Ich würde ja

1,3 VG aus 4.500,00 €
1,2 TG aus 5.000,00 €
Ausl.
MWSt

abrechnen. Aber da stimmt doch irgendwas nicht, oder?? Kann die Termingebühr tatsächlich aus einem höheren Wert als die Verfahrensgebühr berechnet werden?
pitz
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#2

23.04.2020, 11:01

Soweit die Widerklage denselben Gegenstand wie die Klage betrifft, findet mE keine Erhöhung des Streitwerts statt, vielmehr gilt der Wert des höheren Anspruchs. Ob dem so ist, vermag ich allerdings anhand der SV-Darstellung nicht zu beurteilen.
§ 45 GKG[/url] hat geschrieben: (1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__45.html
Ich würde dazu tendieren, auch die TG nach dem festgesetzen Streitwert zu berechnen (für den Ansatz eines höherem SW fehlt mE die Grundlage).
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#3

23.04.2020, 12:14

Hm, könnte wohl so gesehen werden. Der Beklagte hatte keinen Anwalt, hat aber gegen jeden Antrag von uns "Widerklage" erhoben. Es ging darum, dass er verpflichtet werden soll, von der Klägerseite beauftragte Unternehmen in seine Wohnung zu lassen, um Zählerstände abzulesen, da hat er dann per Widerklage erreichen wollen, dass die sich vorher mind. 4 Wochen vorher anmelden, dreimal klingeln und solche Scherze!

Also meinst Du, hier ist lediglich eine 1,3 VG und eine 1,2 TG nach dem festgesetzten Streitwert (4.500,00 €) abzurechnen?
pitz
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#4

23.04.2020, 12:22

Das wäre mein Ansatz. Der SW für den Termin kann ja nicht über dem SW des Rechtsstreits liegen.

Eine TG nach höherem SW (als der SW der VG) käme mE nur dann in Betracht, wenn im Termin über (in diesem Verfahren) nicht rechtshängige Ansprüche "mit"verhandelt worden wäre. In dem Falle würde wohl aber auch eine 0,8 VG nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG für den SW der (in diesem Verfahren) nicht rechtshängigen Ansprüche entstehen.
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#5

23.04.2020, 12:45

Über nicht rechtshängige Ansprüche wurde nicht verhandelt, bzw. wurde ja gar nicht verhandelt, weil die Gegenseite nie zum Termin erschienen ist...

Ich danke Dir, Pitz! Ich werde KFA so wie in meinem vorherigen Post beantragen.
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