Hallo ihr Lieben,
ich stehe mächtig auf dem Schlauch. Ich habe folgendes Problem:
Wir haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss den Antrag zurückgewiesen.
Wir haben sodann außergerichtlich die Gegenseite informiert, dass wir zwar einen Antrag gestellt haben, dieser aber zurückgewiesen wurde. Ebenso erklärten wir, dass unser Mandant ohne Präjudiz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht der Versetzung vorerst nachkommen wird, aber auf das Ergebnis der Hauptsache abzuwarten sei.
Gegen den Beschluss haben wir Beschwerde eingelegt.
Kann ich für das außergerichtliche Schreiben eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG abrechnen? Und wenn ja, dann wäre diese ja auch auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, weil sie den gleichen Streitgegenstand betrifft.
Ich bin mir deswegen so unsicher, ob eine Geschäftsgebühr entsteht, weil ein Verfahren ja bereits anhängig ist.
Geschäftsgebühr bei einstweiligen Verfügungsverfahren
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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Nein, eine Geschäftsgebühr entsteht nicht mehr, wenn Ihr schon im Verfahren tätig seid. Die Korrespondenz mit der Gegenseite gehört mit zur VG.