Auskunftskosten Klageverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Amy08
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#1

21.04.2020, 15:29

Hallo zusammen :wink1

Ich habe mal wieder eine Frage...

Folgender Sachverhalt:

Wir haben in einer Sache Klage eingereicht. Es wurde dann Versäumnisurteil erlassen, welches an die Beklagten auch zugestellt werden konnte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss konnte dann unter der vorherigen Adresse allerdings nicht mehr zugestellt werden. Daraufhin haben wir Melderegisterauskünfte eingeholt. Diese haben aber keine neue Adresse ergeben und auch unsere weiteren Forschungen haben keine neue Adresse ergeben. Daraufhin haben wir eine öffenliche Zustellung beantragt. Das Gericht teilte dann mit, dass bisher nicht geklärt werden konnte, ob die Beklagten tatsächlich nicht mehr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft sind. Es wären daher weitere geeignete und zumutbare Nachforschungen anzustellen. Ergebnislose Bemühungen wären darzulegen.

Die Mandantschaft hat dann selbst eine Firma mit den Ermittlungen beauftragt. Diese hat allerdings keine weiteren Informationen ergeben. Dies haben wir dem Gericht mitgeteilt, nachdem wir auch nochmal neue Melderegisterauskünfte eingeholt hatten. Auf einmal konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss doch an die alte Adresse zugestellt werden und wir haben die vollstreckbare Ausfertigung hiervon erhalten. Allerdings waren hier die neuen Kosten für die Melderegisterauskünfte und die weiteren Ermittlungen nicht enthalten, da diese ja erst nach unserem Kostenfestsetzungsantrag angefallen sind. Diese wollten wir dann von dem Gericht nachfestsetzen lassen.

Das Gericht antwortete daraufhin, dass es sich bei den aufgeführten Kosten um Auskunftkosten handelt, welche zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 1 ZPO zählen. Für die Festsetzung wäre das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 788 Abs. 2 ZPO). Es wird um Antragsrücknahme gebeten.

Wir schicken nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses sonst immer die beiden Titel an den Mandanten, welcher dann immer selbst vollstreckt. Wir haben also mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung nichts zu tun.
Ich habe jetzt leider keine Ahnung, wie ich diese Kosten von dem Vollstreckungsgericht festsetzen lassen soll, damit ich einen weiteren vollstreckbaren Titel für die Mandantschaft erhalte...

Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar :)
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Anahid
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#2

21.04.2020, 15:34

Viel Text für eine winzige Frage. ;)

Einfach an das Vollstreckungsgericht (Gericht, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat) einen Kostenfestsetzungsantrag stellen nach § 788 ZPO. Volles Rubrum aufführen und die Kosten zur Festsetzung anmelden mit einem ganz normalen Festsetzungsantrag.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Amy08
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#3

21.04.2020, 15:47

Tut mir leid, ich wollte eigentlich nur vermeiden, dass noch Fragen offen bleiben :sorry

Vielen Dank für die schnelle Antwort :thx
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