Kostenausgleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lisaeng
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#1

20.04.2020, 12:38

Hallo Ihr lieben...

das Gericht hat ein Vergleich unterbreitet, wonach der Beklagte 85 % zahlen muss und der Kläger 15 % ( Wie vertreten den Beklagten),
Jetzt will der Mandant wissen, wie viel er insgesamt zahlen müsste, wenn er den Vergleich annimmt.

Fall:

Kläger macht in seiner Klageschrift 1.758,38 € + Nebenforderung 247,65 € geltend.

Wie beantragen die Klage abzuweisen und erkennen einen Teil an. Wir erkennen 963,64 € an +247,65 €
Es ergeht ein Teil-Anerkenntnis.

Es wird über die restlichen 793,73 € weiter verhandelt.
Nach langem hin und her bietet das Gericht ein Vergleichsvorschlag an. Dieser lautet:

Der Beklagte zahlt an den Kläger 500,00 €.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte zu 85 % und der Kläger als Gesamtschuldner zu 15 % (Eheleute).

Jetzt kommt mein Vorschlag:

Gerichtskosten vom Teil-AU 1,0 von 963,64 € =53,00 €
Gerichtskosten vom Vergleich 1,0 von 793,73 € = 53,00 €

davon zahlt 15 % Kläger 15,90 €
davon zahlt 85 % Beklagter 90,10 €.



Rechtsanwaltskosten für a.) Kläger
1,3 VG von 2006,03
1,2 TG (f. Vergleich) von 794,74 €
1,0 EG von 500,00
0,3 Erhöhung
Ergebnis 531,10 €


Rechtsanwaltskosten für b. Beklagten

1,3 VG von 2006,03 €
1,2 TG (von 1211,29 € oder 794,74 €) -- Für Anerkenntnis bekommt man doch auch eine Terminsgebühr deshalb ist die hier aufgeführt bin mir aber nicht sicher. Habe es in Erinnerung aber finde im RVG nichts passendes. Ich habe bei dieser Berechnung mit 794,74 € berechnet
1,0 EG von 500,00 €
Ergebnis: 502,54 €

a.) + b.) = 1033,64 €
davon trägt Kläger 15 % = 155,05 + 15,90 € an Gerichtskosten= 170,95 €
davon trägt Kläger 85 % = 878,59 + 90,10 € an Gerichtskosten = 968,69 €

Würdet ihr das auch so machen?
Ich bitte euch lieb zu bleiben.

Ich habe mir wirklich sehr viel Mühe gegeben und würde mich freuen, wenn Ihr nett bleibt.
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Anahid
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#2

20.04.2020, 13:47

Gerichtskosten werden nicht aufgeteilt. Insgesamt ist eine 1,0 Gebühr entstanden aus dem Streitwert von 1.758,38 € = 89,00 €. Hiervon zahlt Euer Mandant 85 % = 75,65 €

Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend; die VG ist daher nur aus einem Streitwert von 1.758,38 € angefallen.

Ein Anerkenntnis löst die TG aus. Es ist also insgesamt eine TG aus dem Gesamtstreitwert von 1.758,38 € angefallen.

Eine EG fällt aus dem Wert an, der erledigt wird; nicht aus dem Vergleichswert. Da hier noch ein Restbetrag in Höhe von 793,73 € im Streit stand, fällt die EG aus dem Streitwert an.

Wie kommst Du darauf, dass sich die Rechtsanwaltskosten für den Kläger und den Beklagten unterscheiden könnten?
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Tigerle
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#3

20.04.2020, 14:40

Anahid hat ja schon zu Deinem Abrechnungsvorschlag Stellung genommen, das wiederhole ich jetzt nicht.
In Deiner Aufstellung fehlt noch die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer (MwSt. nur für die Partei die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist).
Wenn es sich bei den Nebenforderungen die anerkannt wurden um die Geschäftsgebühr handelt, die Euer Mandant trägt, dann muss die Gegenseite natürlich auf die Verfahrensgebühr eine entsprechendene Anrechnung vornehmen.

Wie Anahid schon sagte, der Streitwert aus dem sich die Gebühren berechnen sind für beide Parteien gleich.

Du hast eine 0,3 Erhöhungsgebühr drin, gab es 2 Kläger?

Wenn Euer Mandant mit beim Termin war, dann könnten natürlich auch noch Parteikosten des Mandanten mit angesetzt werden.
Ob bei Euch oder der Gegenseite ggfs. Fahrtkosten/Abwesenheitsentgeld angefallen ist, müsstest Du auch noch prüfen.
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#4

21.04.2020, 09:13

Anahid hat geschrieben:
20.04.2020, 13:47
Gerichtskosten werden nicht aufgeteilt. Insgesamt ist eine 1,0 Gebühr entstanden aus dem Streitwert von 1.758,38 € = 89,00 €. Hiervon zahlt Euer Mandant 85 % = 75,65 €

Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend; die VG ist daher nur aus einem Streitwert von 1.758,38 € angefallen.

Ein Anerkenntnis löst die TG aus. Es ist also insgesamt eine TG aus dem Gesamtstreitwert von 1.758,38 € angefallen.

Eine EG fällt aus dem Wert an, der erledigt wird; nicht aus dem Vergleichswert. Da hier noch ein Restbetrag in Höhe von 793,73 € im Streit stand, fällt die EG aus dem Streitwert an.

Wie kommst Du darauf, dass sich die Rechtsanwaltskosten für den Kläger und den Beklagten unterscheiden könnten?
Danke für deine ausführliche Antwort.

Ich war gestern 2 Stunden mit dieser Berechnung beschäftigt. Ich hatte einfach von Anfang an einen Denkfehler.
Ich war mir mit den Streitwerten so unsicher. Habe deine Antwort erst jetzt gesehen und war gestern Abend noch mit dieser Berechnung beschäftigt.
Habe auch gestern Abend festgestellt, dass die Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ist. Musste noch im Gesetz suchen. Als ich den § 43 (1) GKG gelesen habe, war mir das dann auch klar.
Dann habe ich noch im Buch RVG für Anfänger gelesen, dass die EG für den eingeklagten Betrag entsteht. Ich finde, dieses Buch ist der Wahnsinn. :yeah
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :lol:

Ich kann nicht sagen, was ich mir bei der Terminsgebühr gedacht habe :patsch.

:thx
Lisaeng
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#5

21.04.2020, 09:18

Tigerle hat geschrieben:
20.04.2020, 14:40
Anahid hat ja schon zu Deinem Abrechnungsvorschlag Stellung genommen, das wiederhole ich jetzt nicht.
In Deiner Aufstellung fehlt noch die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer (MwSt. nur für die Partei die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist).
Wenn es sich bei den Nebenforderungen die anerkannt wurden um die Geschäftsgebühr handelt, die Euer Mandant trägt, dann muss die Gegenseite natürlich auf die Verfahrensgebühr eine entsprechendene Anrechnung vornehmen.

Wie Anahid schon sagte, der Streitwert aus dem sich die Gebühren berechnen sind für beide Parteien gleich.

Du hast eine 0,3 Erhöhungsgebühr drin, gab es 2 Kläger?

Wenn Euer Mandant mit beim Termin war, dann könnten natürlich auch noch Parteikosten des Mandanten mit angesetzt werden.
Ob bei Euch oder der Gegenseite ggfs. Fahrtkosten/Abwesenheitsentgeld angefallen ist, müsstest Du auch noch prüfen.
Ich danke auch dir für deine Antwort.

Es gab zwei Kläger also es sind Eheleute. Die Kläger haben die Klage eingereicht und waren außergerichtlich überhaupt nicht tätig.

Es hat gar kein Termin stattgefunden. Teil-AU über einen Betrag und dann hat das Gericht über den restlichen Betrag ein Vergleich unterbreitet.

:thx
Lisaeng
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#6

21.04.2020, 12:25

Anahid hat geschrieben:
20.04.2020, 13:47
Gerichtskosten werden nicht aufgeteilt. Insgesamt ist eine 1,0 Gebühr entstanden aus dem Streitwert von 1.758,38 € = 89,00 €. Hiervon zahlt Euer Mandant 85 % = 75,65 €

Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend; die VG ist daher nur aus einem Streitwert von 1.758,38 € angefallen.

Ein Anerkenntnis löst die TG aus. Es ist also insgesamt eine TG aus dem Gesamtstreitwert von 1.758,38 € angefallen.

Eine EG fällt aus dem Wert an, der erledigt wird; nicht aus dem Vergleichswert. Da hier noch ein Restbetrag in Höhe von 793,73 € im Streit stand, fällt die EG aus dem Streitwert an.

Wie kommst Du darauf, dass sich die Rechtsanwaltskosten für den Kläger und den Beklagten unterscheiden könnten?

Hi ich bins nocmal :oops:

habe die Abrechnung jetzt vorlegt und es scheint alles in Ordnung zu sein.

Aber was ich mich gerade frage ist, warum bei der Terminsgebühr der Gegenstandswert der gesamten Klageforderung (natürlich ohne die Nebenforderung) berechnet wird.
Wir haben bei der Verteidigungsanzeige einen Teil anerkannt. Das hat mich gestern so durcheinander gebracht. Die Abrechnung scheint zwar richtig zu sein aber irgendwie fehlt mir gerade der Sinn dahinter.
Ich als Mandant wäre ja total sauer.... Ich hätte jetzt echt gedacht der Streitwert für die Terminsgebühr ist der Betrag, der anerkannt wurde.
Denke ich wieder zu kompiliziert?

Hättest du eine Begründung für mich?
Würde das gerne in meine Notizen aufnehmen. :vogel
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Anahid
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#7

21.04.2020, 13:21

Zum einen ist eine 1,2 TG entstanden über das Anerkenntnis = Streitwert 963,64 €.

Dann wurde ein Vergleich tituliert über die Restforderung von 793,73 €. Auch ein Vergleich, der gerichtlich protokolliert oder durch Beschluss festgestellt wird, löst eine 1,2 TG aus (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG "...…..oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.").

Eigentlich hättest Du also 2 x die TG abrechnen können, einmal aus dem Streitwert von 963,64 € und einmal aus dem Streitwert von 793,73 €. Dann kommt aber § 15 Abs. 3 RVG zum Tragen, wonach Du höchstens eine 1,2 TG aus 1.758,38 € abrechnen kannst und darum hab ich direkt die TG aus dem Gesamtstreitwert berechnet.
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#8

22.04.2020, 08:57

Ich danke dir sehr. Ich habe mir diese Erklärung notiert.

Schönen Tag noch :)
Lori79
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#9

21.08.2020, 12:39

Hallo Zusammen,
wir haben einen Vergleich geschlossen:Die Kosten des Rechtsstreits und der Vergleichs tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte zu 80 %. Wir sind Klägerin.
Streitwert: 2400 €
Der Rechtspfleger hat die Kosten (RA) geqotelt.
RA Kläger 860,97
RA Beklagte 860,00
Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 20 % 344,39
Erstattungsnaspruch der Beklagten gegen die Klägerin 516,58 €.
Erstattungsanspruch Gerichtskosten 64,80
Gesamter Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin 451,78 €

Soweit habe ich das alles verstanden und nur bezüglich der Gerichtkosten habe ich das nicht verstanden:
Die Gerichtskostne sind bereits ausgeglichen, es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 64,80 € ergeben.
Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägerin gegen die Beklagte 64,80 €
Als Anhang am KFB war folgender Kostenrechnung:
1210 Verfahren im Allgemenein WErt: 2400, Quote 20 % 64,80 Quote 80 % 259,00 €
Bei Überschuss steht 0,00 €
habe gedacht, dass eine Gerichtsgbühr in Höhe von 108,00 € anfallen würde (Vergleich 1 Gerichtsgebühr)
nach meiner REchnung würde es so aussehen:
Quote 20 % 21,60 € Quote 80 % 86,40 €
Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte 21,60
516,58
-21,60
494,98
aber dann würden unsere Mandantin mehr zahlen

Stehe gerade aufm Schlauch
DANke EUCH
d
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#10

21.08.2020, 13:06

Gab es hier vielleicht vorher ein Versäumnisurteil oder wurde Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt? Das würde erklären, warum die Gerichtskosten nicht auf 1,0 reduziert wurden. :kopfkratz
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