verschiedene Verfahrenswert für Verfahren bzw. VKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

17.04.2020, 08:55

Guten Morgen an diesem sonnigen Freitag :wink1

Zu nachstehendem würde ich mich über eure Antworten/Hilfe freuen, denn leider bin ich bisher auf keinen Lösungsweg gekommen und hatte in der Praxis bisher tatsächlich auch nicht diese Abrechnungskonstellation :sad: :

Es betrifft eine familienrechtliche Angelegenheit zum Unterhalt.
Mandant hat VKH bewilligt bekommen, im Beschluss heißt es, dass der von der VKH bewilligte Verfahrenswert auf 2.550,56 EUR festgesetzt wird.
Im eigentlichen Beschluss, wo auch ein Vergleich geschlossen wurde, heißt es, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 5.187,00 EUR festgesetzt wird.

Ich würde nun zunächst erst einmal die VKH nach dem Wert von 2.550,56 EUR abrechnen.

Leider tauchen bei mir nun viele Fragezeichen auf, wie ich mit hinsichtlich des Verfahrenswerts für das Verfahren verhalten muss? Muss ich nach dem Differenzbetrag, also 5.187,00 EUR abzgl. 2.550,56 EUR, dann nochmal ggü. dem Mandanten abrechnen, weil er über diesen Differenzbetrag keine VKH bekommen hat?

Ich bin euch wie immer sehr dankbar für eure Antworten und Hilfestellungen ;)

Liebe Grüße, eure Birne :wink1
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#2

17.04.2020, 10:19

Habt Ihr für den Vergleichsgegenstand keine VKH beantragt?
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#3

17.04.2020, 10:57

Über den Streitwert, für den keine PKH bewilligt wurde, ist mit dem Mandanten abzurechnen, richtig.
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#4

17.04.2020, 11:19

Ich danke für eure Antworten, Husky und Anahid :huepf ;)

Husky, tatsächlich wurde für den Vergleichsgegenstand keine VKH beantragt :-?

Beschlossen wurde:

1. Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Verfahrenswert für Verfahren wird auf 5.187,00 € festgesetzt.

Und im VKH-Beschluss steht zu Ziff. 4., dass der von der VKH umfasste Verfahrenswert vorläufig auf 2.550,56 € festgesetzt wird.

Anahid, bei der Abrechnung mit dem Mandanten würde ich natürlich diesselben Gebühren nehmen wie bei der VKH-Abrechnung. Muss ich da aber noch auf mehr achten, wie etwa auf Anrechnungen? Tut mir leid, wenn ich da so doof nachfrage, habe ich nur - wie erwähnt - bisher so nicht berechnen müssen :-?

Schlussendlich muss ich dann eh mit Chef klären, ob er tatsächlich die Abrechnung ggü. dem Mandanten, welcher nämlich noch Schüler ist, wünscht! :-?
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#5

17.04.2020, 11:35

Zu der vorzunehmenden Anrechnung gibt es ein anschauliches Rechenbeispiel bei Gerold, 24. Aufl., VV 3335 Rn. 71.
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#6

17.04.2020, 11:55

Du machst eine Abrechnung mit dem Mandanten nach den ganz normalen Gebühren (keine VKH-Gebühren). Da in Deinem Fall die VKH-Gebühren gleich hoch sind mit den normalen Gebühren, ziehst Du einfach nur das ab, was die Staatskasse zu zahlen hat. Da ist nichts besonderes zu beachten dann.
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#7

17.04.2020, 11:59

:thx :thx :thx
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#8

17.04.2020, 12:24

Da kommt unser Mandant aber gut davon! Chef hat gerade gesagt, dass wir nur die VKH abrechnen sollen und dem Mandanten gegenüber nicht! Wenn der Mandant wüsste, was er da spart :pfeif
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#9

17.04.2020, 13:08

Das würde ich ihm ganz dringend auch so mitteilen.
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#10

17.04.2020, 13:20

Ja, werden wir machen! ;) :thx
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