![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Zu nachstehendem würde ich mich über eure Antworten/Hilfe freuen, denn leider bin ich bisher auf keinen Lösungsweg gekommen und hatte in der Praxis bisher tatsächlich auch nicht diese Abrechnungskonstellation
![Traurig :sad:](./images/smilies/icon_sad.gif)
Es betrifft eine familienrechtliche Angelegenheit zum Unterhalt.
Mandant hat VKH bewilligt bekommen, im Beschluss heißt es, dass der von der VKH bewilligte Verfahrenswert auf 2.550,56 EUR festgesetzt wird.
Im eigentlichen Beschluss, wo auch ein Vergleich geschlossen wurde, heißt es, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 5.187,00 EUR festgesetzt wird.
Ich würde nun zunächst erst einmal die VKH nach dem Wert von 2.550,56 EUR abrechnen.
Leider tauchen bei mir nun viele Fragezeichen auf, wie ich mit hinsichtlich des Verfahrenswerts für das Verfahren verhalten muss? Muss ich nach dem Differenzbetrag, also 5.187,00 EUR abzgl. 2.550,56 EUR, dann nochmal ggü. dem Mandanten abrechnen, weil er über diesen Differenzbetrag keine VKH bekommen hat?
Ich bin euch wie immer sehr dankbar für eure Antworten und Hilfestellungen
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Liebe Grüße, eure Birne
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